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(2) Erfüllt eine Stelle die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, ist davon auszugehen, dass sie die von diesen harmonisierten Normen erfassten Kriterien des Anhangs V erfüllt.
(3) Die Benennung kann für alle von dieser Verordnung erfassten Betriebsmittel und die grundlegenden Anforderungen nach § 8 erfolgen, oder auf bestimmte Aspekte und Betriebsmittelkategorien beschränkt sein.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit meldet der Europäischen Kommission die Stellen, die er zur Ausführung der in Anhang II genannten Aufgaben benannt hat.
(5) Die Erfüllung der Kriterien des Anhangs V ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen. Wird festgestellt, dass eine benannte Stelle die genannten Kriterien nicht mehr erfüllt, unterrichtet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
(2) Erfüllt eine Stelle die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, ist davon auszugehen, dass sie die von diesen harmonisierten Normen erfassten Kriterien des Anhangs V erfüllt.
(3) Die Benennung kann für alle von dieser Verordnung erfassten Betriebsmittel und die grundlegenden Anforderungen nach § 8 erfolgen, oder auf bestimmte Aspekte und Betriebsmittelkategorien beschränkt sein.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit meldet der Europäischen Kommission die Stellen, die er zur Ausführung der in Anhang II genannten Aufgaben benannt hat.
(5) Die Erfüllung der Kriterien des Anhangs V ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen. Wird festgestellt, dass eine benannte Stelle die genannten Kriterien nicht mehr erfüllt, unterrichtet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.