Art. 2 § 3 AgrBG (weggefallen)

Agrarbehördengesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Die Zahl, den Amtssitz und den örtlichen Wirkungskreis der Agrarbezirksbehörden bestimmt die LandesgesetzgebungArt.

( 2) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß von der Einrichtung von Agrarbezirksbehörden abgesehen wird, die Entscheidungen in erster Instanz dem Amte der Landesregierung zustehen und die sonstige Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörden mit jener des Amtes der Landesregierung als Landesinstanz vereinigt wird § 3 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 14.01.1951 bis 31.12.2013
(1) Die Zahl, den Amtssitz und den örtlichen Wirkungskreis der Agrarbezirksbehörden bestimmt die LandesgesetzgebungArt.

( 2) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß von der Einrichtung von Agrarbezirksbehörden abgesehen wird, die Entscheidungen in erster Instanz dem Amte der Landesregierung zustehen und die sonstige Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörden mit jener des Amtes der Landesregierung als Landesinstanz vereinigt wird § 3 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.

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