Art. 1 § 11 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(Art. 1) Die Behörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

1.

dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,

2.

Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,

3.

die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,

4.

die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, und

5.

mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.

(2) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist § 11 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Die Behörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.08.2013 bis 31.12.2019
(Art. 1) Die Behörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

1.

dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,

2.

Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,

3.

die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,

4.

die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, und

5.

mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.

(2) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist § 11 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Die Behörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen.

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