Art. 5 § 12 AgrBG (weggefallen)

Agrarbehördengesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz, das nach Maßgabe desArt. 5 § 11 der ursprünglichen Fassung erstmalig am 112 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen. Mai 1937 in Kraft getreten ist, ist durch die §§ 95, 97 und 98 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937, Deutsches RGBl. I S. 629, in der Fassung der Ersten Verordnung vom 27. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 425, und der Einführungsverordnung vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 379, und durch die Verordnung über die Einrichtung der Agrarbehörden in der Ostmark vom 16. Februar 1940, Deutsches RGBl. I S. 367, aufgehoben worden. Das Bundesgesetz ist gemäß der Feststellung der Provisorischen Staatsregierung in der 31. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches vom 18. Oktober 1945, BGBl. Nr. 85/1946, mit 29. Juli 1945 wieder in Geltung getreten.

(2) Artikel II ist in jedem Bundesland gleichzeitig mit der Erlassung des Ausführungsgesetzes zu den in diesem Artikel aufgestellten Grundsätzen in Kraft getreten. Sofern in einem Bundesland das Ausführungsgesetz noch nicht erlassen worden ist, tritt Artikel II gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.

(3) Insoweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Agrarbehördennovelle 1947, BGBl. Nr. 179/1947, geändert oder ergänzt worden sind, sind diese Änderungen oder Ergänzungen am 2. September 1947 in Kraft getreten. (BGBl. Nr. 179/1947.)

(4) In dem Zeitpunkt und in dem Umfang, in dem die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Abs. 1 und Abs. 2 Geltung erlangt haben, beziehungsweise Geltung erlangen, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 281/1925, betreffend Grundsätze für die Organisation der Agrarbehörden außer Kraft getreten beziehungsweise treten diese Bestimmungen außer Kraft.

(5) § 41 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 94, über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz) ist mit Wirksamkeit vom 2. September 1947 aufgehoben worden. (BGBl. Nr. 179/1947, § 2.)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 14.01.1951 bis 31.12.2013
(1) Dieses Bundesgesetz, das nach Maßgabe desArt. 5 § 11 der ursprünglichen Fassung erstmalig am 112 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen. Mai 1937 in Kraft getreten ist, ist durch die §§ 95, 97 und 98 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937, Deutsches RGBl. I S. 629, in der Fassung der Ersten Verordnung vom 27. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 425, und der Einführungsverordnung vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 379, und durch die Verordnung über die Einrichtung der Agrarbehörden in der Ostmark vom 16. Februar 1940, Deutsches RGBl. I S. 367, aufgehoben worden. Das Bundesgesetz ist gemäß der Feststellung der Provisorischen Staatsregierung in der 31. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches vom 18. Oktober 1945, BGBl. Nr. 85/1946, mit 29. Juli 1945 wieder in Geltung getreten.

(2) Artikel II ist in jedem Bundesland gleichzeitig mit der Erlassung des Ausführungsgesetzes zu den in diesem Artikel aufgestellten Grundsätzen in Kraft getreten. Sofern in einem Bundesland das Ausführungsgesetz noch nicht erlassen worden ist, tritt Artikel II gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.

(3) Insoweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Agrarbehördennovelle 1947, BGBl. Nr. 179/1947, geändert oder ergänzt worden sind, sind diese Änderungen oder Ergänzungen am 2. September 1947 in Kraft getreten. (BGBl. Nr. 179/1947.)

(4) In dem Zeitpunkt und in dem Umfang, in dem die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Abs. 1 und Abs. 2 Geltung erlangt haben, beziehungsweise Geltung erlangen, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 281/1925, betreffend Grundsätze für die Organisation der Agrarbehörden außer Kraft getreten beziehungsweise treten diese Bestimmungen außer Kraft.

(5) § 41 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 94, über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz) ist mit Wirksamkeit vom 2. September 1947 aufgehoben worden. (BGBl. Nr. 179/1947, § 2.)

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