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(2) Artikel II ist in jedem Bundesland gleichzeitig mit der Erlassung des Ausführungsgesetzes zu den in diesem Artikel aufgestellten Grundsätzen in Kraft getreten. Sofern in einem Bundesland das Ausführungsgesetz noch nicht erlassen worden ist, tritt Artikel II gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(3) Insoweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Agrarbehördennovelle 1947, BGBl. Nr. 179/1947, geändert oder ergänzt worden sind, sind diese Änderungen oder Ergänzungen am 2. September 1947 in Kraft getreten. (BGBl. Nr. 179/1947.)
(4) In dem Zeitpunkt und in dem Umfang, in dem die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Abs. 1 und Abs. 2 Geltung erlangt haben, beziehungsweise Geltung erlangen, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 281/1925, betreffend Grundsätze für die Organisation der Agrarbehörden außer Kraft getreten beziehungsweise treten diese Bestimmungen außer Kraft.
(5) § 41 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 94, über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz) ist mit Wirksamkeit vom 2. September 1947 aufgehoben worden. (BGBl. Nr. 179/1947, § 2.)
(2) Artikel II ist in jedem Bundesland gleichzeitig mit der Erlassung des Ausführungsgesetzes zu den in diesem Artikel aufgestellten Grundsätzen in Kraft getreten. Sofern in einem Bundesland das Ausführungsgesetz noch nicht erlassen worden ist, tritt Artikel II gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(3) Insoweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Agrarbehördennovelle 1947, BGBl. Nr. 179/1947, geändert oder ergänzt worden sind, sind diese Änderungen oder Ergänzungen am 2. September 1947 in Kraft getreten. (BGBl. Nr. 179/1947.)
(4) In dem Zeitpunkt und in dem Umfang, in dem die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Abs. 1 und Abs. 2 Geltung erlangt haben, beziehungsweise Geltung erlangen, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 281/1925, betreffend Grundsätze für die Organisation der Agrarbehörden außer Kraft getreten beziehungsweise treten diese Bestimmungen außer Kraft.
(5) § 41 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 94, über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz) ist mit Wirksamkeit vom 2. September 1947 aufgehoben worden. (BGBl. Nr. 179/1947, § 2.)