§ 22 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 22 BoersSG (1weggefallen) Ordnungsstrafen sind:

1.

der Verweis,

2.

Geldstrafen bis 30 €.

(2) Ordnungsstrafen werden vom Börsekommissär verhängtseit 26.04.2017 weggefallen. Ein Rechtszug findet nicht statt.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 01.07.2013 bis 25.04.2017
§ 22 BoersSG (1weggefallen) Ordnungsstrafen sind:

1.

der Verweis,

2.

Geldstrafen bis 30 €.

(2) Ordnungsstrafen werden vom Börsekommissär verhängtseit 26.04.2017 weggefallen. Ein Rechtszug findet nicht statt.

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