§ 22 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsOrdnungsstrafen sind:
    1. 1.Ziffer einsder Verweis,
    2. 2.Ziffer 2Geldstrafen bis 30 €.
  2. (2)Absatz 2Ordnungsstrafen werden vom Börsekommissär verhängt. Ein Rechtszug findet nicht statt.
§ 22 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 01.07.2013 bis 25.04.2017
  1. (1)Absatz einsOrdnungsstrafen sind:
    1. 1.Ziffer einsder Verweis,
    2. 2.Ziffer 2Geldstrafen bis 30 €.
  2. (2)Absatz 2Ordnungsstrafen werden vom Börsekommissär verhängt. Ein Rechtszug findet nicht statt.
§ 22 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

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