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(2) Die Anbringung von Kennzeichnungen auf dem Betriebsmittel, seiner Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder anderen Unterlagen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder Gestalt der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten, ist unzulässig.
(3) Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Betriebsmittel, seiner Verpackung oder seiner Gebrauchsanleitung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Stellt die Behörde fest, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft unbeschadet des § 14 verpflichtet, das Betriebsmittel nach den Vorgaben der Behörde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen.
(2) Die Anbringung von Kennzeichnungen auf dem Betriebsmittel, seiner Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder anderen Unterlagen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder Gestalt der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten, ist unzulässig.
(3) Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Betriebsmittel, seiner Verpackung oder seiner Gebrauchsanleitung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Stellt die Behörde fest, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft unbeschadet des § 14 verpflichtet, das Betriebsmittel nach den Vorgaben der Behörde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen.