§ 7 ERVO 1994 Kosten bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.

(2) Ein erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn

1.

die Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung mehrerer Auftragnehmervon mindestens drei Auftragnehmern erfordert und

2.

die Kosten der Arbeiten

a)

rechnerisch aus den nicht rückzahlbaren Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen in Höhe des Ausgangsbetrages gemäß § 14d Abs. 2 Z 3erster Satz WGG - bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen aus dem auf diese entfallenden Teil dieserder Beiträge - im Verteilungszeitraum– in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht gedeckt werden könnten oder

b)

aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, oder

3.

es sich um Baumaßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG handelt.

(3) Der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 darf insgesamt 5 vH

1.

der nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bzw. 2. - bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG

2. –

bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG

-

der Baukosten (§ 1), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind,

nicht übersteigen.

(4) Der Höchstsatz von fünf vH vermindert sich auf drei vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 zweiter Tatbestand geltend gemacht werden.

(5) Die Hundertsätze gemäß Abs. 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.

Stand vor dem 05.07.2017

In Kraft vom 01.05.2007 bis 05.07.2017

(1) Zur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.

(2) Ein erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn

1.

die Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung mehrerer Auftragnehmervon mindestens drei Auftragnehmern erfordert und

2.

die Kosten der Arbeiten

a)

rechnerisch aus den nicht rückzahlbaren Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen in Höhe des Ausgangsbetrages gemäß § 14d Abs. 2 Z 3erster Satz WGG - bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen aus dem auf diese entfallenden Teil dieserder Beiträge - im Verteilungszeitraum– in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht gedeckt werden könnten oder

b)

aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, oder

3.

es sich um Baumaßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG handelt.

(3) Der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 darf insgesamt 5 vH

1.

der nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bzw. 2. - bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG

2. –

bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG

-

der Baukosten (§ 1), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind,

nicht übersteigen.

(4) Der Höchstsatz von fünf vH vermindert sich auf drei vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 zweiter Tatbestand geltend gemacht werden.

(5) Die Hundertsätze gemäß Abs. 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.

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