§ 7 ERVO 1994 Kosten bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.Zur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß Paragraph 5, ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (Paragraph 13, Absatz 3, WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.
  2. (2)Absatz 2Ein erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Abs. 1 liegt insbesondere vor, wennEin erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Absatz eins, liegt insbesondere vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung mehrerer Auftragnehmervon mindestens drei Auftragnehmern erfordert und
    2. 2.Ziffer 2die Kosten der Arbeiten
      1. a)Litera arechnerisch aus den nicht rückzahlbaren Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen in Höhe des Ausgangsbetrages gemäß § 14d Abs. 2 Z 3erster Satz WGG - bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen aus dem auf diese entfallenden Teil dieserder Beiträge - im Verteilungszeitraum– in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht gedeckt werden könnten oderrechnerisch aus den nicht rückzahlbaren Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen in Höhe des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, Ziffer 3,erster Satz WGG - bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen aus dem auf diese entfallenden Teil dieserder Beiträge - im Verteilungszeitraum– in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht gedeckt werden könnten oder
      2. b)Litera baus öffentlichen Mitteln gefördert werden, oder
    3. 3.Ziffer 3es sich um Baumaßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG handelt.es sich um Baumaßnahmen nach Paragraph 13, Absatz 7, WGG handelt.
  3. (3)Absatz 3Der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 darf insgesamt 5 vHDer Pauschalbetrag gemäß Absatz eins, darf insgesamt 5 vH
    1. 1.Ziffer einsder nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bzw. 2. - bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGGder nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2. - bei Maßnahmen nach Paragraph 13, Absatz 7, WGG
      1. 2. –Ziffer 2, Strichaufzählungbei Maßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGGbei Maßnahmen nach Paragraph 13, Absatz 7, WGG
      • -Strichaufzählungder Baukosten (§ 1), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind,der Baukosten (Paragraph eins,), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind,
    nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Der Höchstsatz von fünf vH vermindert sich auf drei vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 zweiter Tatbestand geltend gemacht werden.Der Höchstsatz von fünf vH vermindert sich auf drei vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Tatbestand geltend gemacht werden.
  5. (5)Absatz 5Die Hundertsätze gemäß Abs. 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.Die Hundertsätze gemäß Absatz 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die Paragraph 15 b, WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.

Stand vor dem 05.07.2017

In Kraft vom 01.05.2007 bis 05.07.2017
  1. (1)Absatz einsZur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.Zur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß Paragraph 5, ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (Paragraph 13, Absatz 3, WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.
  2. (2)Absatz 2Ein erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Abs. 1 liegt insbesondere vor, wennEin erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Absatz eins, liegt insbesondere vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung mehrerer Auftragnehmervon mindestens drei Auftragnehmern erfordert und
    2. 2.Ziffer 2die Kosten der Arbeiten
      1. a)Litera arechnerisch aus den nicht rückzahlbaren Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen in Höhe des Ausgangsbetrages gemäß § 14d Abs. 2 Z 3erster Satz WGG - bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen aus dem auf diese entfallenden Teil dieserder Beiträge - im Verteilungszeitraum– in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht gedeckt werden könnten oderrechnerisch aus den nicht rückzahlbaren Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen in Höhe des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, Ziffer 3,erster Satz WGG - bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen aus dem auf diese entfallenden Teil dieserder Beiträge - im Verteilungszeitraum– in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht gedeckt werden könnten oder
      2. b)Litera baus öffentlichen Mitteln gefördert werden, oder
    3. 3.Ziffer 3es sich um Baumaßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG handelt.es sich um Baumaßnahmen nach Paragraph 13, Absatz 7, WGG handelt.
  3. (3)Absatz 3Der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 darf insgesamt 5 vHDer Pauschalbetrag gemäß Absatz eins, darf insgesamt 5 vH
    1. 1.Ziffer einsder nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bzw. 2. - bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGGder nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2. - bei Maßnahmen nach Paragraph 13, Absatz 7, WGG
      1. 2. –Ziffer 2, Strichaufzählungbei Maßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGGbei Maßnahmen nach Paragraph 13, Absatz 7, WGG
      • -Strichaufzählungder Baukosten (§ 1), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind,der Baukosten (Paragraph eins,), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind,
    nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Der Höchstsatz von fünf vH vermindert sich auf drei vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 zweiter Tatbestand geltend gemacht werden.Der Höchstsatz von fünf vH vermindert sich auf drei vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Tatbestand geltend gemacht werden.
  5. (5)Absatz 5Die Hundertsätze gemäß Abs. 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.Die Hundertsätze gemäß Absatz 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die Paragraph 15 b, WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.

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