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(1) Zur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.
(2) Ein erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn
1. | die Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung | |||||||||
2. | die Kosten der Arbeiten | |||||||||
a) | rechnerisch aus den | |||||||||
b) | aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, oder | |||||||||
3. | es sich um Baumaßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG handelt. |
(3) Der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 darf insgesamt 5 vH
1. | der nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bzw. | |||||||||
2. – | bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG | |||||||||
| der Baukosten (§ 1), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind, | |||||||||
nicht übersteigen. |
(4) Der Höchstsatz von fünf vH vermindert sich auf drei vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 zweiter Tatbestand geltend gemacht werden.
(5) Die Hundertsätze gemäß Abs. 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.
(1) Zur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.
(2) Ein erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn
1. | die Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung | |||||||||
2. | die Kosten der Arbeiten | |||||||||
a) | rechnerisch aus den | |||||||||
b) | aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, oder | |||||||||
3. | es sich um Baumaßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG handelt. |
(3) Der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 darf insgesamt 5 vH
1. | der nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bzw. | |||||||||
2. – | bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG | |||||||||
| der Baukosten (§ 1), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind, | |||||||||
nicht übersteigen. |
(4) Der Höchstsatz von fünf vH vermindert sich auf drei vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 zweiter Tatbestand geltend gemacht werden.
(5) Die Hundertsätze gemäß Abs. 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.