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(2) Die Regulierung der auf agrargemeinschaftliche Grundstücke bezüglichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte kann entweder von Amts wegen oder auf Parteiantrag stattfinden.
(3) Das Regulierungsverfahren ist bei Zutreffen der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Antrag einzuleiten, wenn mindestens ein Viertel der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten den Antrag einbringt.
(4) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß die Generalteilung auch von Amts wegen erfolgt und kann für das Zustandekommen einer Regulierung günstigere Bedingungen bezüglich der Antragstellung aufstellen.
(BGBl. II Nr. 97/1934, Art. I1 § 30 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.)
(2) Die Regulierung der auf agrargemeinschaftliche Grundstücke bezüglichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte kann entweder von Amts wegen oder auf Parteiantrag stattfinden.
(3) Das Regulierungsverfahren ist bei Zutreffen der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Antrag einzuleiten, wenn mindestens ein Viertel der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten den Antrag einbringt.
(4) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß die Generalteilung auch von Amts wegen erfolgt und kann für das Zustandekommen einer Regulierung günstigere Bedingungen bezüglich der Antragstellung aufstellen.
(BGBl. II Nr. 97/1934, Art. I1 § 30 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.)