Art. 1 § 2 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Zusammenlegungsgebiet ist so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung voraussichtlich erfordern.
  2. (2)Absatz 2Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke.
  3. (3)Absatz 3Während des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden.
Art. 1 § 2 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.1977 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDas Zusammenlegungsgebiet ist so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung voraussichtlich erfordern.
  2. (2)Absatz 2Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke.
  3. (3)Absatz 3Während des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden.
Art. 1 § 2 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

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