§ 11 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 11 BoersSG (1weggefallen) Der Abschluß eines durch einen Börsesensal vermittelten Vertrages ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten unabhängigseit 26.04.2017 weggefallen.

(2) Diese Tatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen Vertrages.

(3) Will eine Partei bezüglich eines für sie vermittelten Geschäftes das Tagebuch einsehen, so hat es der Börsesensal zwar, unbeschadet des § 5, zu gestatten, doch darf die Einsichtnahme nur in solcher Weise erfolgen, daß die Partei bloß von dem sie betreffenden Geschäft Kenntnis erhalten kann.

(4) Dritten Personen darf nur infolge amtlicher Aufträge oder mit Zustimmung der Parteien die Einsicht des Tagebuches in der vorstehenden Weise gestattet oder ein Auszug aus demselben erteilt werden.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 09.01.1949 bis 25.04.2017
§ 11 BoersSG (1weggefallen) Der Abschluß eines durch einen Börsesensal vermittelten Vertrages ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten unabhängigseit 26.04.2017 weggefallen.

(2) Diese Tatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen Vertrages.

(3) Will eine Partei bezüglich eines für sie vermittelten Geschäftes das Tagebuch einsehen, so hat es der Börsesensal zwar, unbeschadet des § 5, zu gestatten, doch darf die Einsichtnahme nur in solcher Weise erfolgen, daß die Partei bloß von dem sie betreffenden Geschäft Kenntnis erhalten kann.

(4) Dritten Personen darf nur infolge amtlicher Aufträge oder mit Zustimmung der Parteien die Einsicht des Tagebuches in der vorstehenden Weise gestattet oder ein Auszug aus demselben erteilt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten