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(2) Die Behörde hat ihre nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten im Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen und die Gründe für ihre Entscheidung anzugeben, insbesondere ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist:
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(3) Ist das nicht übereinstimmende Betriebsmittel dem in Anhang II genannten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden, so hat die Behörde geeignete Maßnahmen gegenüber dem Aussteller der Erklärung nach Anhang II Z 3 zu ergreifen und hiervon die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu unterrichten.
(2) Die Behörde hat ihre nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten im Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen und die Gründe für ihre Entscheidung anzugeben, insbesondere ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist:
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(3) Ist das nicht übereinstimmende Betriebsmittel dem in Anhang II genannten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden, so hat die Behörde geeignete Maßnahmen gegenüber dem Aussteller der Erklärung nach Anhang II Z 3 zu ergreifen und hiervon die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu unterrichten.