§ 9 ERVO 1994 Fremdmittelverzinsung

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2017 bis 31.12.9999

Als Verzinsung der Fremdmittel gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 WGG sind die aufgrund des Vertrages zu leistenden oder tatsächlich geleisteten, angemessenen Beträge anzurechnen.

Stand vor dem 05.07.2017

In Kraft vom 01.01.1995 bis 05.07.2017

Als Verzinsung der Fremdmittel gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 WGG sind die aufgrund des Vertrages zu leistenden oder tatsächlich geleisteten, angemessenen Beträge anzurechnen.

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