Art. 1 § 12 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(Art. 1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Behörde, sofern dies gemäß § 11 noch nicht geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Durchführung der Geldabfindungen und Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundkatasters zu veranlassen12 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Behörde kann im Falle einer vorläufigen Übernahme (§ 11) schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes auf Grund von Beschwerden nicht zu erwarten ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.08.2013 bis 31.12.2019
(Art. 1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Behörde, sofern dies gemäß § 11 noch nicht geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Durchführung der Geldabfindungen und Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundkatasters zu veranlassen12 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Behörde kann im Falle einer vorläufigen Übernahme (§ 11) schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes auf Grund von Beschwerden nicht zu erwarten ist.

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