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(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob das Anteilsrecht nach im Verhältnisse zum Ganzen bestimmten Anteilen oder durch Feststellung der Benutzungsrechte selbst nach Art und Maß, Ort und Zeit der Nutzung oder etwa nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen ist.
(3) Für das Anteilsrecht der Gemeinde gelten die Bestimmungen des § 2223 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob das Anteilsrecht nach im Verhältnisse zum Ganzen bestimmten Anteilen oder durch Feststellung der Benutzungsrechte selbst nach Art und Maß, Ort und Zeit der Nutzung oder etwa nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen ist.
(3) Für das Anteilsrecht der Gemeinde gelten die Bestimmungen des § 2223 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.