§ 26 GeO der VA 2012 (weggefallen)

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeO der VA 2012)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Menschenrechtsbeirat obliegt:
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 Volksanwaltschaftsgesetz 1982, insbesondere bei der Festlegung genereller Prüfschwerpunkte sowie vor der Erstattung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen;die Beratung der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des Paragraph 11, Absatz eins, Volksanwaltschaftsgesetz 1982, insbesondere bei der Festlegung genereller Prüfschwerpunkte sowie vor der Erstattung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen;
    2. 2.Ziffer 2die Erstattung von Vorschlägen zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards an die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten der Z 1;die Erstattung von Vorschlägen zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards an die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten der Ziffer eins ;,
    3. 3.Ziffer 3die Beratung der Volksanwaltschaft bei der strukturellen Evaluierung der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sowie der Umsetzung der diesbezüglichen Empfehlungen über Ersuchen der Volksanwaltschaft; darüber hinaus ist der Menschenrechtsbeiratdie Beratung der Volksanwaltschaft bei der strukturellen Evaluierung der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sowie der Umsetzung der diesbezüglichen Empfehlungen über Ersuchen der Volksanwaltschaft; darüber hinaus ist der Menschenrechtsbeirat
    4. 4.Ziffer 4vor der Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung und der Bestellung von Mitgliedern von Kommissionen anzuhören.
  2. (2)Absatz 2Die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen personellen und finanziellen Mittel werden von der Volksanwaltschaft bereitgestellt.Die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen personellen und finanziellen Mittel werden von der Volksanwaltschaft bereitgestellt.
§ 26 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.06.2017
  1. (1)Absatz einsDem Menschenrechtsbeirat obliegt:
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 Volksanwaltschaftsgesetz 1982, insbesondere bei der Festlegung genereller Prüfschwerpunkte sowie vor der Erstattung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen;die Beratung der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des Paragraph 11, Absatz eins, Volksanwaltschaftsgesetz 1982, insbesondere bei der Festlegung genereller Prüfschwerpunkte sowie vor der Erstattung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen;
    2. 2.Ziffer 2die Erstattung von Vorschlägen zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards an die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten der Z 1;die Erstattung von Vorschlägen zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards an die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten der Ziffer eins ;,
    3. 3.Ziffer 3die Beratung der Volksanwaltschaft bei der strukturellen Evaluierung der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sowie der Umsetzung der diesbezüglichen Empfehlungen über Ersuchen der Volksanwaltschaft; darüber hinaus ist der Menschenrechtsbeiratdie Beratung der Volksanwaltschaft bei der strukturellen Evaluierung der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sowie der Umsetzung der diesbezüglichen Empfehlungen über Ersuchen der Volksanwaltschaft; darüber hinaus ist der Menschenrechtsbeirat
    4. 4.Ziffer 4vor der Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung und der Bestellung von Mitgliedern von Kommissionen anzuhören.
  2. (2)Absatz 2Die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen personellen und finanziellen Mittel werden von der Volksanwaltschaft bereitgestellt.Die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen personellen und finanziellen Mittel werden von der Volksanwaltschaft bereitgestellt.
§ 26 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen.

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