§ 5 EV Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Fachschulen für Sozialberufe

Einreihungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

An den Fachschulen für Sozialberufe werden zugeordnet:

1.

Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis (den praxisbezogenen Unterrichtsveranstaltungen): Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.

2.

Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe IV oder IVa eingestuft sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

An den Fachschulen für Sozialberufe werden zugeordnet:

1.

Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis (den praxisbezogenen Unterrichtsveranstaltungen): Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.

2.

Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe IV oder IVa eingestuft sind.

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