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(1) Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a Abs. 3 und des § 14b Abs. 3 WGG sind zu verstehen:
1. | die Baukosten der Arbeiten, | |||||||||
2. | die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG), | |||||||||
3. | die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) und | |||||||||
4. | die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel. |
(2) Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß § 14d Abs. 2 WGG istsind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer der Baulichkeit zu berücksichtigen.
(1) Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a Abs. 3 und des § 14b Abs. 3 WGG sind zu verstehen:
1. | die Baukosten der Arbeiten, | |||||||||
2. | die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG), | |||||||||
3. | die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) und | |||||||||
4. | die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel. |
(2) Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß § 14d Abs. 2 WGG istsind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer der Baulichkeit zu berücksichtigen.