§ 12 ERVO 1994 Erhaltung und Verbesserung

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a Abs. 3 und des § 14b Abs. 3 WGG sind zu verstehen:Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 3 und des Paragraph 14 b, Absatz 3, WGG sind zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsdie Baukosten der Arbeiten,
    2. 2.Ziffer 2die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 39, Absatz 17, WGG),
    3. 3.Ziffer 3die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) unddie Bauverwaltungskosten (Paragraphen 5 und 7) und
    4. 4.Ziffer 4die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß § 14d Abs. 2 WGG istsind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer der Baulichkeit zu berücksichtigen.Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, WGG istsind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer der Baulichkeit zu berücksichtigen.

Stand vor dem 05.07.2017

In Kraft vom 01.01.1995 bis 05.07.2017
  1. (1)Absatz einsAls Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a Abs. 3 und des § 14b Abs. 3 WGG sind zu verstehen:Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 3 und des Paragraph 14 b, Absatz 3, WGG sind zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsdie Baukosten der Arbeiten,
    2. 2.Ziffer 2die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 39, Absatz 17, WGG),
    3. 3.Ziffer 3die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) unddie Bauverwaltungskosten (Paragraphen 5 und 7) und
    4. 4.Ziffer 4die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß § 14d Abs. 2 WGG istsind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer der Baulichkeit zu berücksichtigen.Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, WGG istsind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer der Baulichkeit zu berücksichtigen.

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