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(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch über Anträge, die auf Grund des § 14 nach Abschluß des Verfahrens gestellt werden.
(3) (Gegenstandslos, Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, § 7.)
(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch über Anträge, die auf Grund des § 14 nach Abschluß des Verfahrens gestellt werden.
(3) (Gegenstandslos, Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, § 7.)