Art. 1 § 35 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(Art. 1) Der Agrarbehörde steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 34 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt35 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch über Anträge, die auf Grund des § 14 nach Abschluß des Verfahrens gestellt werden.

(3) (Gegenstandslos, Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, § 7.)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.08.2013 bis 31.12.2019
(Art. 1) Der Agrarbehörde steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 34 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt35 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch über Anträge, die auf Grund des § 14 nach Abschluß des Verfahrens gestellt werden.

(3) (Gegenstandslos, Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, § 7.)

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