Anl. 3 EMVV 2006 (weggefallen)

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
1Anl. Technische UnterlagenAnhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung zu beurteilen3 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. Die technischen Unterlagen müssen sich auf die Konstruktion und die Fertigung des Betriebsmittels erstrecken und insbesondere Folgendes umfassen:
  1. 1.Ziffer einseine allgemeine Beschreibung des Betriebsmittels;
  2. 2.Ziffer 2einen Nachweis der Übereinstimmung des Betriebsmittels mitetwaigen vollständig oder teilweise angewandten harmonisierten Normen;
  3. 3.Ziffer 3falls der Hersteller harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, eine Beschreibung und Erläuterung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung getroffenen Vorkehrungen einschließlich einer Beschreibung der nach Anhang II Nummer 1 vorgenommenen Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit, der Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, der durchgeführten Prüfungen, der Prüfberichte usw;falls der Hersteller harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, eine Beschreibung und Erläuterung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung getroffenen Vorkehrungen einschließlich einer Beschreibung der nach Anhang römisch II Nummer 1 vorgenommenen Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit, der Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, der durchgeführten Prüfungen, der Prüfberichte usw;
  4. 4.Ziffer 4eine Erklärung der benannten Stelle, sofern das in Anhang II beschriebene Verfahren gemäß § 11 Abs. 2 angewandt wurde.eine Erklärung der benannten Stelle, sofern das in Anhang römisch II beschriebene Verfahren gemäß Paragraph 11, Absatz 2, angewandt wurde.

2. EG-KonformitätserklärungDie EG-Konformitätserklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
  1. 1.Ziffer einseinen Verweis auf die Richtlinie 2004/108/EG;
  2. 2.Ziffer 2der Bezug zu den Identifizierungsangaben des Betriebsmittels gemäß § 13 Abs. 1, für welches die Konformitätserklärung abgegeben wird;der Bezug zu den Identifizierungsangaben des Betriebsmittels gemäß Paragraph 13, Absatz eins,, für welches die Konformitätserklärung abgegeben wird;
  3. 3.Ziffer 3Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten in der Gemeinschaft;
  4. 4.Ziffer 4die Fundstellen der Spezifikationen, mit denen das Betriebsmittel übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Bestimmungen der gegenständlichen Richtlinie 2004/108/EG erklärt wird;
  5. 5.Ziffer 5Datum der Erklärung;
  6. 6.Ziffer 6Namen und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 20.07.2007 bis 19.04.2016
1Anl. Technische UnterlagenAnhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung zu beurteilen3 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. Die technischen Unterlagen müssen sich auf die Konstruktion und die Fertigung des Betriebsmittels erstrecken und insbesondere Folgendes umfassen:
  1. 1.Ziffer einseine allgemeine Beschreibung des Betriebsmittels;
  2. 2.Ziffer 2einen Nachweis der Übereinstimmung des Betriebsmittels mitetwaigen vollständig oder teilweise angewandten harmonisierten Normen;
  3. 3.Ziffer 3falls der Hersteller harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, eine Beschreibung und Erläuterung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung getroffenen Vorkehrungen einschließlich einer Beschreibung der nach Anhang II Nummer 1 vorgenommenen Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit, der Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, der durchgeführten Prüfungen, der Prüfberichte usw;falls der Hersteller harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, eine Beschreibung und Erläuterung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung getroffenen Vorkehrungen einschließlich einer Beschreibung der nach Anhang römisch II Nummer 1 vorgenommenen Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit, der Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, der durchgeführten Prüfungen, der Prüfberichte usw;
  4. 4.Ziffer 4eine Erklärung der benannten Stelle, sofern das in Anhang II beschriebene Verfahren gemäß § 11 Abs. 2 angewandt wurde.eine Erklärung der benannten Stelle, sofern das in Anhang römisch II beschriebene Verfahren gemäß Paragraph 11, Absatz 2, angewandt wurde.

2. EG-KonformitätserklärungDie EG-Konformitätserklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
  1. 1.Ziffer einseinen Verweis auf die Richtlinie 2004/108/EG;
  2. 2.Ziffer 2der Bezug zu den Identifizierungsangaben des Betriebsmittels gemäß § 13 Abs. 1, für welches die Konformitätserklärung abgegeben wird;der Bezug zu den Identifizierungsangaben des Betriebsmittels gemäß Paragraph 13, Absatz eins,, für welches die Konformitätserklärung abgegeben wird;
  3. 3.Ziffer 3Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten in der Gemeinschaft;
  4. 4.Ziffer 4die Fundstellen der Spezifikationen, mit denen das Betriebsmittel übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Bestimmungen der gegenständlichen Richtlinie 2004/108/EG erklärt wird;
  5. 5.Ziffer 5Datum der Erklärung;
  6. 6.Ziffer 6Namen und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

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