Anl. 3 EMVV 2006 (weggefallen)

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
1Anl. Technische Unterlagen

Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung zu beurteilen. Die technischen Unterlagen müssen sich auf die Konstruktion und die Fertigung des Betriebsmittels erstrecken und insbesondere Folgendes umfassen:

1.

eine allgemeine Beschreibung des Betriebsmittels;

2.

einen Nachweis der Übereinstimmung des Betriebsmittels mit

etwaigen vollständig oder teilweise angewandten harmonisierten Normen;

3.

falls der Hersteller harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, eine Beschreibung und Erläuterung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung getroffenen Vorkehrungen einschließlich einer Beschreibung der nach Anhang II Nummer 1 vorgenommenen Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit, der Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, der durchgeführten Prüfungen, der Prüfberichte usw;

4.

eine Erklärung der benannten Stelle, sofern das in Anhang II beschriebene Verfahren gemäß § 11 Abs. 2 angewandt wurde.

23 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

einen Verweis auf die Richtlinie 2004/108/EG;

2.

der Bezug zu den Identifizierungsangaben des Betriebsmittels gemäß § 13 Abs. 1, für welches die Konformitätserklärung abgegeben wird;

3.

Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten in der Gemeinschaft;

4.

die Fundstellen der Spezifikationen, mit denen das Betriebsmittel übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Bestimmungen der gegenständlichen Richtlinie 2004/108/EG erklärt wird;

5.

Datum der Erklärung;

6.

Namen und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 20.07.2007 bis 19.04.2016
1Anl. Technische Unterlagen

Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung zu beurteilen. Die technischen Unterlagen müssen sich auf die Konstruktion und die Fertigung des Betriebsmittels erstrecken und insbesondere Folgendes umfassen:

1.

eine allgemeine Beschreibung des Betriebsmittels;

2.

einen Nachweis der Übereinstimmung des Betriebsmittels mit

etwaigen vollständig oder teilweise angewandten harmonisierten Normen;

3.

falls der Hersteller harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, eine Beschreibung und Erläuterung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung getroffenen Vorkehrungen einschließlich einer Beschreibung der nach Anhang II Nummer 1 vorgenommenen Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit, der Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, der durchgeführten Prüfungen, der Prüfberichte usw;

4.

eine Erklärung der benannten Stelle, sofern das in Anhang II beschriebene Verfahren gemäß § 11 Abs. 2 angewandt wurde.

23 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

einen Verweis auf die Richtlinie 2004/108/EG;

2.

der Bezug zu den Identifizierungsangaben des Betriebsmittels gemäß § 13 Abs. 1, für welches die Konformitätserklärung abgegeben wird;

3.

Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten in der Gemeinschaft;

4.

die Fundstellen der Spezifikationen, mit denen das Betriebsmittel übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Bestimmungen der gegenständlichen Richtlinie 2004/108/EG erklärt wird;

5.

Datum der Erklärung;

6.

Namen und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

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