§ 10 ERVO 1994

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2017 bis 31.12.9999

Bei Anwendung des § 13 Abs. 2a WGG können die Entgeltsbestandteile nach § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 8 WGG zunächst unterkostendeckend bemessen werden. Diese Unterkostendeckung ist jedoch binnen einem Zeitraum von mindestens fünf, höchstens aber zwanzig Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs, auszugleichen. Beträge auf Grund einer gemäß § 13 Abs. 2a WGG zur Berücksichtigung der Geldwertänderung vereinbarten Wertsicherung (§ 17 Abs. 4 WGG, idF BGBl. I Nr. 147/1999) sind spätestens mit diesem Ausgleich im Entgelt so lange anzurechnen, bis der durch die anfängliche Unterkostendeckung entstandene Geldwertverlust aufgeholt ist.

Stand vor dem 05.07.2017

In Kraft vom 01.01.1995 bis 05.07.2017

Bei Anwendung des § 13 Abs. 2a WGG können die Entgeltsbestandteile nach § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 8 WGG zunächst unterkostendeckend bemessen werden. Diese Unterkostendeckung ist jedoch binnen einem Zeitraum von mindestens fünf, höchstens aber zwanzig Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs, auszugleichen. Beträge auf Grund einer gemäß § 13 Abs. 2a WGG zur Berücksichtigung der Geldwertänderung vereinbarten Wertsicherung (§ 17 Abs. 4 WGG, idF BGBl. I Nr. 147/1999) sind spätestens mit diesem Ausgleich im Entgelt so lange anzurechnen, bis der durch die anfängliche Unterkostendeckung entstandene Geldwertverlust aufgeholt ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten