Art. 1 § 54a FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 1 AbsArt. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 Abs. 1, 17 Abs. 3 zweiter Satz, 18 Abs. 2, 21 letzter Satz, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2000 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in § 34b Abs54a FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 10 Abs. 5, 11 Abs. 1, 12 Abs. 2, 33, 33a, 34 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, 34b Abs. 8, 9 und 10, 35 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 und 2, 39, 43 Abs. 3, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47 Abs. 1 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderungen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.08.2013 bis 31.12.2019
(1) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 1 AbsArt. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 Abs. 1, 17 Abs. 3 zweiter Satz, 18 Abs. 2, 21 letzter Satz, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2000 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in § 34b Abs54a FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 10 Abs. 5, 11 Abs. 1, 12 Abs. 2, 33, 33a, 34 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, 34b Abs. 8, 9 und 10, 35 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 und 2, 39, 43 Abs. 3, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47 Abs. 1 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderungen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

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