§ 20 ERVO 1994 Übergangsbestimmungen auf Grund des WGG

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 20, (1) Die Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß Paragraph 39, WGG.

  1. (1)Absatz einsDie Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß § 39 WGG.Die Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß Paragraph 39, WGG.
  2. (2)Absatz 2Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. September 1999, sind § 2 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 924/1994.Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. September 1999, sind Paragraph 2, Absatz 3 und 4 hinsichtlich der Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin Paragraph 2, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 348/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2003,)

  3. (3)Absatz 3§ 18a ist für Baulichkeiten, die vor dem 1. Juli 2000 bezogen worden sind, nach Maßgabe des § 39 Abs. 27 WGG wie folgt anzuwenden:Paragraph 18 a, ist für Baulichkeiten, die vor dem 1. Juli 2000 bezogen worden sind, nach Maßgabe des Paragraph 39, Absatz 27, WGG wie folgt anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDer gemäß § 15b Abs. 3a WGG der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist bis 31. Dezember 2000 gemäß § 17 Abs. 4 WGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/1999 abzuschreiben und aufzuwerten.Der gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3 a, WGG der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist bis 31. Dezember 2000 gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999, abzuschreiben und aufzuwerten.
    2. 2.Ziffer 2Bei der Ermittlung preismindernder Rückzahlungsbeträge gemäß § 15b Abs. 5 WGG ist bis 31. Dezember 2000 gemäß § 17 Abs. 1 WGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/1999 eine Abschreibung von 2 vH pro Jahr vorzunehmen.Bei der Ermittlung preismindernder Rückzahlungsbeträge gemäß Paragraph 15 b, Absatz 5, WGG ist bis 31. Dezember 2000 gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999, eine Abschreibung von 2 vH pro Jahr vorzunehmen.
    3. 3.Ziffer 3Von den sich gemäß Z 1 und 2 zum 31. Dezember 2000 ergebenden Beträge ist ab 1. Jänner 2001 eine Abschreibung von jeweils 1 vH pro Jahr vorzunehmen.Von den sich gemäß Ziffer eins und 2 zum 31. Dezember 2000 ergebenden Beträge ist ab 1. Jänner 2001 eine Abschreibung von jeweils 1 vH pro Jahr vorzunehmen.

Stand vor dem 31.03.2003

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.03.2003
Paragraph 20, (1) Die Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß Paragraph 39, WGG.

  1. (1)Absatz einsDie Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß § 39 WGG.Die Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß Paragraph 39, WGG.
  2. (2)Absatz 2Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. September 1999, sind § 2 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 924/1994.Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. September 1999, sind Paragraph 2, Absatz 3 und 4 hinsichtlich der Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin Paragraph 2, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 348/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2003,)

  3. (3)Absatz 3§ 18a ist für Baulichkeiten, die vor dem 1. Juli 2000 bezogen worden sind, nach Maßgabe des § 39 Abs. 27 WGG wie folgt anzuwenden:Paragraph 18 a, ist für Baulichkeiten, die vor dem 1. Juli 2000 bezogen worden sind, nach Maßgabe des Paragraph 39, Absatz 27, WGG wie folgt anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDer gemäß § 15b Abs. 3a WGG der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist bis 31. Dezember 2000 gemäß § 17 Abs. 4 WGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/1999 abzuschreiben und aufzuwerten.Der gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3 a, WGG der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist bis 31. Dezember 2000 gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999, abzuschreiben und aufzuwerten.
    2. 2.Ziffer 2Bei der Ermittlung preismindernder Rückzahlungsbeträge gemäß § 15b Abs. 5 WGG ist bis 31. Dezember 2000 gemäß § 17 Abs. 1 WGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/1999 eine Abschreibung von 2 vH pro Jahr vorzunehmen.Bei der Ermittlung preismindernder Rückzahlungsbeträge gemäß Paragraph 15 b, Absatz 5, WGG ist bis 31. Dezember 2000 gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999, eine Abschreibung von 2 vH pro Jahr vorzunehmen.
    3. 3.Ziffer 3Von den sich gemäß Z 1 und 2 zum 31. Dezember 2000 ergebenden Beträge ist ab 1. Jänner 2001 eine Abschreibung von jeweils 1 vH pro Jahr vorzunehmen.Von den sich gemäß Ziffer eins und 2 zum 31. Dezember 2000 ergebenden Beträge ist ab 1. Jänner 2001 eine Abschreibung von jeweils 1 vH pro Jahr vorzunehmen.

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