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Übergangsbestimmungen auf Grund des WGG
§ 20. (1) Die Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß § 39 WGG.
(2) Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. September 1999, sind § 2 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 924/1994.
(3) § 18a ist für Baulichkeiten, die vor dem 1Anm. Juli 2000 bezogen worden sind, nach Maßgabe des § 39: Abs. 27 WGG wie folgt anzuwenden:3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 348/2003)
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Übergangsbestimmungen auf Grund des WGG
§ 20. (1) Die Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß § 39 WGG.
(2) Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. September 1999, sind § 2 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 924/1994.
(3) § 18a ist für Baulichkeiten, die vor dem 1Anm. Juli 2000 bezogen worden sind, nach Maßgabe des § 39: Abs. 27 WGG wie folgt anzuwenden:3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 348/2003)
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