§ 20 ERVO 1994 Übergangsbestimmungen auf Grund des WGG

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.9999

Übergangsbestimmungen auf Grund des WGG

§ 20. (1) Die Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß § 39 WGG.

(2) Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. September 1999, sind § 2 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 924/1994.

(3) § 18a ist für Baulichkeiten, die vor dem 1Anm. Juli 2000 bezogen worden sind, nach Maßgabe des § 39: Abs. 27 WGG wie folgt anzuwenden:3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 348/2003)

1.

Der gemäß § 15b Abs. 3a WGG der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist bis 31. Dezember 2000 gemäß § 17 Abs. 4 WGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/1999 abzuschreiben und aufzuwerten.

2.

Bei der Ermittlung preismindernder Rückzahlungsbeträge gemäß § 15b Abs. 5 WGG ist bis 31. Dezember 2000 gemäß § 17 Abs. 1 WGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/1999 eine Abschreibung von 2 vH pro Jahr vorzunehmen.

3.

Von den sich gemäß Z 1 und 2 zum 31. Dezember 2000 ergebenden Beträge ist ab 1. Jänner 2001 eine Abschreibung von jeweils 1 vH pro Jahr vorzunehmen.

Stand vor dem 31.03.2003

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.03.2003

Übergangsbestimmungen auf Grund des WGG

§ 20. (1) Die Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß § 39 WGG.

(2) Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. September 1999, sind § 2 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 924/1994.

(3) § 18a ist für Baulichkeiten, die vor dem 1Anm. Juli 2000 bezogen worden sind, nach Maßgabe des § 39: Abs. 27 WGG wie folgt anzuwenden:3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 348/2003)

1.

Der gemäß § 15b Abs. 3a WGG der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist bis 31. Dezember 2000 gemäß § 17 Abs. 4 WGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/1999 abzuschreiben und aufzuwerten.

2.

Bei der Ermittlung preismindernder Rückzahlungsbeträge gemäß § 15b Abs. 5 WGG ist bis 31. Dezember 2000 gemäß § 17 Abs. 1 WGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/1999 eine Abschreibung von 2 vH pro Jahr vorzunehmen.

3.

Von den sich gemäß Z 1 und 2 zum 31. Dezember 2000 ergebenden Beträge ist ab 1. Jänner 2001 eine Abschreibung von jeweils 1 vH pro Jahr vorzunehmen.

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