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Legende:
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(2) Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und dem Börsekommissär vorgelegt werden, der den Namen des Börsesensals, für den es bestimmt ist, die Zahl der Blätter und den Tag der Beglaubigung anzumerken und das Tagebuch mit einer Schnur zu durchziehen hat, deren Enden amtlich zu siegeln sind.
(2) Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und dem Börsekommissär vorgelegt werden, der den Namen des Börsesensals, für den es bestimmt ist, die Zahl der Blätter und den Tag der Beglaubigung anzumerken und das Tagebuch mit einer Schnur zu durchziehen hat, deren Enden amtlich zu siegeln sind.