Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die nachstehend unter Z 1 bis 6 angeführten Gesetze sind den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung am 27. August 1932 unwirksam geworden. Im übrigen sind diese Gesetze mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Ausführungsgesetze unwirksam geworden; soweit Ausführungsgesetze noch nicht erlassen worden sind, verlieren sie mit deren Inkrafttreten ihre Wirksamkeit:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Bestimmungen des III. Hauptstückes des Art. I sind in ihrem ursprünglichen Wortlaut am 14. April 1933 in Kraft getreten. Insoweit diese Bestimmungen durch das Bundesgesetz, betreffend die Teilung von Grundstücken im Burgenland, BGBl. Nr. 349/1936, geändert oder ergänzt worden sind, sind diese Änderungen und Ergänzungen am 27. Oktober 1936 in Kraft getreten. (BGBl. Nr. 113/1933 und BGBl. Nr. 349/1936.)
(4) Insoweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Flurverfassungsnovelle 1947, BGBl. Nr. 177/1947, geändert oder ergänzt worden sind, sind diese Änderungen und Ergänzungen am 2. September 1947 in Kraft getreten. (BGBl. Nr. 177/1947, § 6 Abs54 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen. 1.)
(2) Die nachstehend unter Z 1 bis 6 angeführten Gesetze sind den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung am 27. August 1932 unwirksam geworden. Im übrigen sind diese Gesetze mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Ausführungsgesetze unwirksam geworden; soweit Ausführungsgesetze noch nicht erlassen worden sind, verlieren sie mit deren Inkrafttreten ihre Wirksamkeit:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Bestimmungen des III. Hauptstückes des Art. I sind in ihrem ursprünglichen Wortlaut am 14. April 1933 in Kraft getreten. Insoweit diese Bestimmungen durch das Bundesgesetz, betreffend die Teilung von Grundstücken im Burgenland, BGBl. Nr. 349/1936, geändert oder ergänzt worden sind, sind diese Änderungen und Ergänzungen am 27. Oktober 1936 in Kraft getreten. (BGBl. Nr. 113/1933 und BGBl. Nr. 349/1936.)
(4) Insoweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Flurverfassungsnovelle 1947, BGBl. Nr. 177/1947, geändert oder ergänzt worden sind, sind diese Änderungen und Ergänzungen am 2. September 1947 in Kraft getreten. (BGBl. Nr. 177/1947, § 6 Abs54 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen. 1.)