§ 28 GeO der VA 2012 (weggefallen)

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeO der VA 2012)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Bestellung der/des Vorsitzenden, ihrer/seines Stellvertreterin/Stellvertreters und§ 28 GeO der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft.

VA 2012 (2weggefallen) Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte verfügenseit 01.07.2017 weggefallen.

(3) Die Bestellung erfolgt für sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig abberufen,

1.

auf dessen Wunsch,

2.

wenn es auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

3.

wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt.

Die Abberufung der von einer Nichtregierungsorganisation nominierten Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der oder des Vorsitzenden und der Vertreterin oder des Vertreters der oder des Vorsitzenden erfolgt schriftlich und begründet.

(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds oder Ersatzmitglieds ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.06.2017
(1) Die Bestellung der/des Vorsitzenden, ihrer/seines Stellvertreterin/Stellvertreters und§ 28 GeO der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft.

VA 2012 (2weggefallen) Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte verfügenseit 01.07.2017 weggefallen.

(3) Die Bestellung erfolgt für sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig abberufen,

1.

auf dessen Wunsch,

2.

wenn es auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

3.

wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt.

Die Abberufung der von einer Nichtregierungsorganisation nominierten Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der oder des Vorsitzenden und der Vertreterin oder des Vertreters der oder des Vorsitzenden erfolgt schriftlich und begründet.

(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds oder Ersatzmitglieds ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

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