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(1) Die BekanntgabeZustellung der endgültigen Höhe des Entgelts gemäß Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten (§ 18 Abs. 3 WGG hat auch allfällige neben dem Entgelt zu leistende oder geleistete Beiträge zu den Grund- und Baukosten (§ 14 Abs. 1 dritter Satz WGG) zu enthalten.
(2) Eine Verlängerung der Frist gemäß § 18 Abs. 3 WGG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Bauvereinigung dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig eine Abrechnung über die dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten gelegt hat.
(3) Die Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts (Preises) kann auch mit der Jahresabrechnung (§ 19 Abs. 1 WGG) erfolgen. Ihre Zustellung kann rechtswirksam an die Adresse des Miet-, Nutzungsgegenstandes oder NutzungsgegenstandesWohnungseigentumsobjektes bewirkt werden, falls der Mieter oder, sonstige Nutzungsberechtigte oder Wohnungseigentümer keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder einekeine Zustelladresse nicht vereinbart wurde.
(1) Die BekanntgabeZustellung der endgültigen Höhe des Entgelts gemäß Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten (§ 18 Abs. 3 WGG hat auch allfällige neben dem Entgelt zu leistende oder geleistete Beiträge zu den Grund- und Baukosten (§ 14 Abs. 1 dritter Satz WGG) zu enthalten.
(2) Eine Verlängerung der Frist gemäß § 18 Abs. 3 WGG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Bauvereinigung dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig eine Abrechnung über die dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten gelegt hat.
(3) Die Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts (Preises) kann auch mit der Jahresabrechnung (§ 19 Abs. 1 WGG) erfolgen. Ihre Zustellung kann rechtswirksam an die Adresse des Miet-, Nutzungsgegenstandes oder NutzungsgegenstandesWohnungseigentumsobjektes bewirkt werden, falls der Mieter oder, sonstige Nutzungsberechtigte oder Wohnungseigentümer keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder einekeine Zustelladresse nicht vereinbart wurde.