§ 2a EZG Gefahrenzuschlag

Einsatzzulagengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.Ein Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c WG 2001, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.
  2. (2)Absatz 2Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
  3. (2)Absatz 2Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956.

Stand vor dem 29.06.2015

In Kraft vom 29.05.2002 bis 29.06.2015
  1. (1)Absatz einsEin Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.Ein Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c WG 2001, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.
  2. (2)Absatz 2Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
  3. (2)Absatz 2Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten