§ 15 EMVV 2006 (weggefallen)

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 15 EMVV 2006 (1weggefallen) Unbeschadet des § 9 Z 3 ist für ortsfeste Anlagen keine Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung erforderlichseit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Gibt es Anzeichen dafür, dass eine ortsfeste Anlage den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, insbesondere bei Beschwerden über von ihr verursachte Störungen, so kann die Behörde den Nachweis der Konformität der ortsfesten Anlage verlangen und gegebenenfalls eine Überprüfung veranlassen.

(3) Wird festgestellt, dass die ortsfeste Anlage den Anforderungen nicht entspricht, so kann die Behörde geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit den Schutzanforderungen §§ 8 und 9 anordnen.

(4) Für die Feststellung der Konformität einer ortsfesten Anlage mit den einschlägigen grundlegenden Anforderungen ist der Betreiber verantwortlich.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 20.07.2007 bis 19.04.2016
§ 15 EMVV 2006 (1weggefallen) Unbeschadet des § 9 Z 3 ist für ortsfeste Anlagen keine Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung erforderlichseit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Gibt es Anzeichen dafür, dass eine ortsfeste Anlage den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, insbesondere bei Beschwerden über von ihr verursachte Störungen, so kann die Behörde den Nachweis der Konformität der ortsfesten Anlage verlangen und gegebenenfalls eine Überprüfung veranlassen.

(3) Wird festgestellt, dass die ortsfeste Anlage den Anforderungen nicht entspricht, so kann die Behörde geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit den Schutzanforderungen §§ 8 und 9 anordnen.

(4) Für die Feststellung der Konformität einer ortsfesten Anlage mit den einschlägigen grundlegenden Anforderungen ist der Betreiber verantwortlich.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten