§ 15 EMVV 2006 (weggefallen)

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet des § 9 Z 3 ist für ortsfeste Anlagen keine Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung erforderlich.Unbeschadet des Paragraph 9, Ziffer 3, ist für ortsfeste Anlagen keine Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Gibt es Anzeichen dafür, dass eine ortsfeste Anlage den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, insbesondere bei Beschwerden über von ihr verursachte Störungen, so kann die Behörde den Nachweis der Konformität der ortsfesten Anlage verlangen und gegebenenfalls eine Überprüfung veranlassen.
  3. (3)Absatz 3Wird festgestellt, dass die ortsfeste Anlage den Anforderungen nicht entspricht, so kann die Behörde geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit den Schutzanforderungen §§ 8 und 9 anordnen.Wird festgestellt, dass die ortsfeste Anlage den Anforderungen nicht entspricht, so kann die Behörde geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit den Schutzanforderungen Paragraphen 8 und 9 anordnen.
  4. (4)Absatz 4Für die Feststellung der Konformität einer ortsfesten Anlage mit den einschlägigen grundlegenden Anforderungen ist der Betreiber verantwortlich.
§ 15 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 20.07.2007 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet des § 9 Z 3 ist für ortsfeste Anlagen keine Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung erforderlich.Unbeschadet des Paragraph 9, Ziffer 3, ist für ortsfeste Anlagen keine Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Gibt es Anzeichen dafür, dass eine ortsfeste Anlage den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, insbesondere bei Beschwerden über von ihr verursachte Störungen, so kann die Behörde den Nachweis der Konformität der ortsfesten Anlage verlangen und gegebenenfalls eine Überprüfung veranlassen.
  3. (3)Absatz 3Wird festgestellt, dass die ortsfeste Anlage den Anforderungen nicht entspricht, so kann die Behörde geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit den Schutzanforderungen §§ 8 und 9 anordnen.Wird festgestellt, dass die ortsfeste Anlage den Anforderungen nicht entspricht, so kann die Behörde geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit den Schutzanforderungen Paragraphen 8 und 9 anordnen.
  4. (4)Absatz 4Für die Feststellung der Konformität einer ortsfesten Anlage mit den einschlägigen grundlegenden Anforderungen ist der Betreiber verantwortlich.
§ 15 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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