§ 5 ERVO 1994

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2017 bis 31.12.9999

Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung (§ 13 Abs. 1 WGG) einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach § 5 Abs. 2 der Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 925/1994, gegen Nachweis ein angemessener Betrag (§§ 13 und 23 WGG) angerechnet werden.

Stand vor dem 05.07.2017

In Kraft vom 01.01.1995 bis 05.07.2017

Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung (§ 13 Abs. 1 WGG) einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach § 5 Abs. 2 der Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 925/1994, gegen Nachweis ein angemessener Betrag (§§ 13 und 23 WGG) angerechnet werden.

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