§ 5 ERVO 1994 Gesamtkosten

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2017 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung (§ 13 Abs. 1 WGG) einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach § 5 Abs. 2 der Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 925/1994BGBl. Nr. 523/1979, gegen Nachweis ein angemessener Betrag (§§ 13 und 23 WGG) angerechnet werden. Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung (Paragraph 13, Absatz eins, WGG) einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach Paragraph 5, Absatz 2, der Gebarungsrichtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 925 aus 1994,, gegen Nachweis ein angemessener Betrag (Paragraphen 13 und 23 WGG) angerechnet werden.

Stand vor dem 05.07.2017

In Kraft vom 01.01.1995 bis 05.07.2017
§ 5.Paragraph 5,

Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung (§ 13 Abs. 1 WGG) einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach § 5 Abs. 2 der Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 925/1994BGBl. Nr. 523/1979, gegen Nachweis ein angemessener Betrag (§§ 13 und 23 WGG) angerechnet werden. Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung (Paragraph 13, Absatz eins, WGG) einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach Paragraph 5, Absatz 2, der Gebarungsrichtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 925 aus 1994,, gegen Nachweis ein angemessener Betrag (Paragraphen 13 und 23 WGG) angerechnet werden.

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