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(2) Nach erfolgter Bestätigung der Ernennung hat der ernannte Börsesensal vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Amtseid zu leisten, daß er die ihm obliegenden Pflichten getreu erfüllen wolle. Er erhält hierauf das von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszufertigende Bestellungsdekret, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung (§ 15) anzugeben sind.
(3) Die Ernennung und Beeidigung eines Börsesensals wird in der amtlichen Zeitung des Börseortes kundgemacht und der Wirtschaftskammer Österreich mitgeteilt.
(2) Nach erfolgter Bestätigung der Ernennung hat der ernannte Börsesensal vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Amtseid zu leisten, daß er die ihm obliegenden Pflichten getreu erfüllen wolle. Er erhält hierauf das von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszufertigende Bestellungsdekret, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung (§ 15) anzugeben sind.
(3) Die Ernennung und Beeidigung eines Börsesensals wird in der amtlichen Zeitung des Börseortes kundgemacht und der Wirtschaftskammer Österreich mitgeteilt.