Art. 2 § 57 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Umlegungsverfahren nach deutschem Recht, bei denen der Umlegungsplan (vierter Abschnitt undArt. 2 § 64 der Reichsumlegungsordnung) noch nicht rechtskräftig feststeht, sind nach den Vorschriften über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke weiterzuführen und abzuschließen57 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Überleitung der Umlegungsverfahren in Zusammenlegungsverfahren nach österreichischem Recht und über den Abschluß der nicht unter Abs. 1 fallenden Umlegungsverfahren trifft die Landesgesetzgebung.

(BGBl. Nr 177/1947, § 4.)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.05.1951 bis 31.12.2019
(1) Die Umlegungsverfahren nach deutschem Recht, bei denen der Umlegungsplan (vierter Abschnitt undArt. 2 § 64 der Reichsumlegungsordnung) noch nicht rechtskräftig feststeht, sind nach den Vorschriften über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke weiterzuführen und abzuschließen57 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Überleitung der Umlegungsverfahren in Zusammenlegungsverfahren nach österreichischem Recht und über den Abschluß der nicht unter Abs. 1 fallenden Umlegungsverfahren trifft die Landesgesetzgebung.

(BGBl. Nr 177/1947, § 4.)

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