Art. 2 § 57 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Umlegungsverfahren nach deutschem Recht, bei denen der Umlegungsplan (vierter Abschnitt und § 64 der Reichsumlegungsordnung) noch nicht rechtskräftig feststeht, sind nach den Vorschriften über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke weiterzuführen und abzuschließen.Die Umlegungsverfahren nach deutschem Recht, bei denen der Umlegungsplan (vierter Abschnitt und Paragraph 64, der Reichsumlegungsordnung) noch nicht rechtskräftig feststeht, sind nach den Vorschriften über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke weiterzuführen und abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen über die Überleitung der Umlegungsverfahren in Zusammenlegungsverfahren nach österreichischem Recht und über den Abschluß der nicht unter Abs. 1 fallenden Umlegungsverfahren trifft die Landesgesetzgebung.Die näheren Bestimmungen über die Überleitung der Umlegungsverfahren in Zusammenlegungsverfahren nach österreichischem Recht und über den Abschluß der nicht unter Absatz eins, fallenden Umlegungsverfahren trifft die Landesgesetzgebung.
Art. 2 § 57 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.05.1951 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Umlegungsverfahren nach deutschem Recht, bei denen der Umlegungsplan (vierter Abschnitt und § 64 der Reichsumlegungsordnung) noch nicht rechtskräftig feststeht, sind nach den Vorschriften über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke weiterzuführen und abzuschließen.Die Umlegungsverfahren nach deutschem Recht, bei denen der Umlegungsplan (vierter Abschnitt und Paragraph 64, der Reichsumlegungsordnung) noch nicht rechtskräftig feststeht, sind nach den Vorschriften über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke weiterzuführen und abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen über die Überleitung der Umlegungsverfahren in Zusammenlegungsverfahren nach österreichischem Recht und über den Abschluß der nicht unter Abs. 1 fallenden Umlegungsverfahren trifft die Landesgesetzgebung.Die näheren Bestimmungen über die Überleitung der Umlegungsverfahren in Zusammenlegungsverfahren nach österreichischem Recht und über den Abschluß der nicht unter Absatz eins, fallenden Umlegungsverfahren trifft die Landesgesetzgebung.
Art. 2 § 57 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

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