§ 15 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 15 BoersSG (1weggefallen) Die Anstellung der Börsesensale geschieht entweder im allgemeinen für alle Arten von Mäklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselbenseit 26.04.2017 weggefallen.

(2) Die Börsesensale können ihr Amt auch außerhalb der Börse im Börseorte ausüben.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 09.01.1949 bis 25.04.2017
§ 15 BoersSG (1weggefallen) Die Anstellung der Börsesensale geschieht entweder im allgemeinen für alle Arten von Mäklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselbenseit 26.04.2017 weggefallen.

(2) Die Börsesensale können ihr Amt auch außerhalb der Börse im Börseorte ausüben.

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