§ 15 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Anstellung der Börsesensale geschieht entweder im allgemeinen für alle Arten von Mäklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben.
  2. (2)Absatz 2Die Börsesensale können ihr Amt auch außerhalb der Börse im Börseorte ausüben.
§ 15 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 09.01.1949 bis 25.04.2017
  1. (1)Absatz einsDie Anstellung der Börsesensale geschieht entweder im allgemeinen für alle Arten von Mäklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben.
  2. (2)Absatz 2Die Börsesensale können ihr Amt auch außerhalb der Börse im Börseorte ausüben.
§ 15 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

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