§ 21 GeO der VA 2012 (weggefallen)

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeO der VA 2012)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede Kommission wird von einer auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannten Persönlichkeit geleitet.
  2. (2)Absatz 2Den Leiterinnen/Leitern einer Kommission obliegen die Koordinierung aller Aufgaben ihrer jeweiligen Kommission und deren administrative Betreuung. Sie haben insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsder Volksanwaltschaft den Sitz (Zustelladresse) ihrer Kommission bekannt zu geben,
    2. 2.Ziffer 2ihre jeweilige Kommission gegenüber den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zu vertreten,
    3. 3.Ziffer 3an ihren Tätigkeitbereich betreffenden Besprechungen der Volksanwaltschaft und des Menschenrechtsbeirates über deren Einladung teilzunehmen,
    4. 4.Ziffer 4Besuchsprogramme für die Kommission zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 unter Berücksichtigung der generellen Prüfschwerpunkte nach Maßgabe der jeweiligen budgetären Obergrenze zu erstellen,Besuchsprogramme für die Kommission zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 unter Berücksichtigung der generellen Prüfschwerpunkte nach Maßgabe der jeweiligen budgetären Obergrenze zu erstellen,
    5. 5.Ziffer 5über die Vornahme von Besuchen und Überprüfungen außerhalb der Besuchsprogramme zu entscheiden,
    6. 6.Ziffer 6überregionale Besuchsdelegationen zu leiten (§ 17 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung),überregionale Besuchsdelegationen zu leiten (Paragraph 17, Absatz 3, dieser Geschäftsordnung),
    7. 7.Ziffer 7die Protokolle über die Besuche und Überprüfungen der Mitglieder der Kommission der Volksanwaltschaft zu übermitteln und deren Vollständigkeit unter Abgabe der menschenrechtsrelevanten Beurteilung gemäß den nationalen und internationalen Prüfstandards zu vidieren,
    8. 8.Ziffer 8Vorschläge für Missstandsfeststellungen und Empfehlungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht an die Volksanwaltschaft weiterzuleiten,
    9. 9.Ziffer 9die Sitzungen ihrer jeweiligen Kommission zu leiten,
    10. 10.Ziffer 10das Vorliegen von Hinweisen auf eine Befangenheit von Kommissionsmitgliedern sowie auf die Begründung von Auftrags- oder Mandatsverhältnissen aus der Kommissionstätigkeit wahrzunehmen,
    11. 11.Ziffer 11die Tätigkeit ihrer jeweiligen Kommission mit den Leiterinnen/Leitern der anderen Kommissionen zu koordinieren, insbesondere bei der Auswahl und Zusammenstellung von Kommissionsdelegationen für überregionale Schwerpunktprüfungen, sowie
    12. 12.Ziffer 12die Abrechnungen der Kommissionsmitglieder zu prüfen und deren sachliche Richtigkeit zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Jede Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/einen stellvertretende/stellvertretenden Leiterin/Leiter. Diese/Dieser leitet vorübergehend die Kommission, wenn die/der Leiterin/Leiter insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder der Erfüllung anderer Aufgaben verhindert ist, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen.
§ 21 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.06.2017
  1. (1)Absatz einsJede Kommission wird von einer auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannten Persönlichkeit geleitet.
  2. (2)Absatz 2Den Leiterinnen/Leitern einer Kommission obliegen die Koordinierung aller Aufgaben ihrer jeweiligen Kommission und deren administrative Betreuung. Sie haben insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsder Volksanwaltschaft den Sitz (Zustelladresse) ihrer Kommission bekannt zu geben,
    2. 2.Ziffer 2ihre jeweilige Kommission gegenüber den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zu vertreten,
    3. 3.Ziffer 3an ihren Tätigkeitbereich betreffenden Besprechungen der Volksanwaltschaft und des Menschenrechtsbeirates über deren Einladung teilzunehmen,
    4. 4.Ziffer 4Besuchsprogramme für die Kommission zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 unter Berücksichtigung der generellen Prüfschwerpunkte nach Maßgabe der jeweiligen budgetären Obergrenze zu erstellen,Besuchsprogramme für die Kommission zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 unter Berücksichtigung der generellen Prüfschwerpunkte nach Maßgabe der jeweiligen budgetären Obergrenze zu erstellen,
    5. 5.Ziffer 5über die Vornahme von Besuchen und Überprüfungen außerhalb der Besuchsprogramme zu entscheiden,
    6. 6.Ziffer 6überregionale Besuchsdelegationen zu leiten (§ 17 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung),überregionale Besuchsdelegationen zu leiten (Paragraph 17, Absatz 3, dieser Geschäftsordnung),
    7. 7.Ziffer 7die Protokolle über die Besuche und Überprüfungen der Mitglieder der Kommission der Volksanwaltschaft zu übermitteln und deren Vollständigkeit unter Abgabe der menschenrechtsrelevanten Beurteilung gemäß den nationalen und internationalen Prüfstandards zu vidieren,
    8. 8.Ziffer 8Vorschläge für Missstandsfeststellungen und Empfehlungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht an die Volksanwaltschaft weiterzuleiten,
    9. 9.Ziffer 9die Sitzungen ihrer jeweiligen Kommission zu leiten,
    10. 10.Ziffer 10das Vorliegen von Hinweisen auf eine Befangenheit von Kommissionsmitgliedern sowie auf die Begründung von Auftrags- oder Mandatsverhältnissen aus der Kommissionstätigkeit wahrzunehmen,
    11. 11.Ziffer 11die Tätigkeit ihrer jeweiligen Kommission mit den Leiterinnen/Leitern der anderen Kommissionen zu koordinieren, insbesondere bei der Auswahl und Zusammenstellung von Kommissionsdelegationen für überregionale Schwerpunktprüfungen, sowie
    12. 12.Ziffer 12die Abrechnungen der Kommissionsmitglieder zu prüfen und deren sachliche Richtigkeit zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Jede Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/einen stellvertretende/stellvertretenden Leiterin/Leiter. Diese/Dieser leitet vorübergehend die Kommission, wenn die/der Leiterin/Leiter insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder der Erfüllung anderer Aufgaben verhindert ist, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen.
§ 21 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen.

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