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(2) Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen einen Börsesensal als Beschuldigten eingeleitet wird, hievon der Börseleitung Mitteilung zu machen und sie nach Beendigung des Strafverfahrens auch von dem Ergebnisse in Kenntnis zu setzen.
(3) Ein von den Strafgerichten gefälltes freisprechendes Urteil hindert nicht die Durchführung des Disziplinarverfahrens.
(2) Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen einen Börsesensal als Beschuldigten eingeleitet wird, hievon der Börseleitung Mitteilung zu machen und sie nach Beendigung des Strafverfahrens auch von dem Ergebnisse in Kenntnis zu setzen.
(3) Ein von den Strafgerichten gefälltes freisprechendes Urteil hindert nicht die Durchführung des Disziplinarverfahrens.