§ 27 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 27 BoersSG (1weggefallen) Wenn ein Dienstvergehen eines Börsesensals sich zugleich als eine nach dem allgemeinen Strafgesetze zu ahndende Handlung darstellt, so darf, solange die Untersuchung bei dem Strafgerichte anhängig ist, das Disziplinarverfahren wegen derselben Handlung, unbeschadet der Suspendierung als vorläufige Maßnahme, nicht stattfindenseit 26.04.2017 weggefallen.

(2) Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen einen Börsesensal als Beschuldigten eingeleitet wird, hievon der Börseleitung Mitteilung zu machen und sie nach Beendigung des Strafverfahrens auch von dem Ergebnisse in Kenntnis zu setzen.

(3) Ein von den Strafgerichten gefälltes freisprechendes Urteil hindert nicht die Durchführung des Disziplinarverfahrens.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 09.01.1949 bis 25.04.2017
§ 27 BoersSG (1weggefallen) Wenn ein Dienstvergehen eines Börsesensals sich zugleich als eine nach dem allgemeinen Strafgesetze zu ahndende Handlung darstellt, so darf, solange die Untersuchung bei dem Strafgerichte anhängig ist, das Disziplinarverfahren wegen derselben Handlung, unbeschadet der Suspendierung als vorläufige Maßnahme, nicht stattfindenseit 26.04.2017 weggefallen.

(2) Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen einen Börsesensal als Beschuldigten eingeleitet wird, hievon der Börseleitung Mitteilung zu machen und sie nach Beendigung des Strafverfahrens auch von dem Ergebnisse in Kenntnis zu setzen.

(3) Ein von den Strafgerichten gefälltes freisprechendes Urteil hindert nicht die Durchführung des Disziplinarverfahrens.

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