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(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) unvereinbar istArt. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll1 § 45 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen. Der Bescheid der Agrarbehörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.
(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) unvereinbar istArt. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll1 § 45 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen. Der Bescheid der Agrarbehörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.