Art. 1 § 45 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Grundbuchsgericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Der Bescheid der Agrarbehörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
  3. (3)Absatz 3Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.
Art. 1 § 45 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.08.2013 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsWenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Grundbuchsgericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Der Bescheid der Agrarbehörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
  3. (3)Absatz 3Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.
Art. 1 § 45 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

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