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Börsesensale, welche die ihnen obliegenden Amtspflichten verletzen, werden vom Börsekommissär mit Ordnungs- oder von der Disziplinarkommission mit Disziplinarstrafen belegt, je nachdem sich die Pflichtverletzung als eine bloße Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf ihre Art und ihren Grad, auf die allfällige Wiederholung und die erschwerenden Umstände als ein Dienstvergehen darstellt§ 21 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.
Börsesensale, welche die ihnen obliegenden Amtspflichten verletzen, werden vom Börsekommissär mit Ordnungs- oder von der Disziplinarkommission mit Disziplinarstrafen belegt, je nachdem sich die Pflichtverletzung als eine bloße Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf ihre Art und ihren Grad, auf die allfällige Wiederholung und die erschwerenden Umstände als ein Dienstvergehen darstellt§ 21 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.