§ 21 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
Börsesensale, welche die ihnen obliegenden Amtspflichten verletzen, werden vom Börsekommissär mit Ordnungs- oder von der Disziplinarkommission mit Disziplinarstrafen belegt, je nachdem sich die Pflichtverletzung als eine bloße Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf ihre Art und ihren Grad, auf die allfällige Wiederholung und die erschwerenden Umstände als ein Dienstvergehen darstellt§ 21 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 09.01.1949 bis 25.04.2017
Börsesensale, welche die ihnen obliegenden Amtspflichten verletzen, werden vom Börsekommissär mit Ordnungs- oder von der Disziplinarkommission mit Disziplinarstrafen belegt, je nachdem sich die Pflichtverletzung als eine bloße Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf ihre Art und ihren Grad, auf die allfällige Wiederholung und die erschwerenden Umstände als ein Dienstvergehen darstellt§ 21 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

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