Art. 1 § 37 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsParteien sind:
    1. 1.Ziffer einsbei der Zusammenlegung: die in § 9 Abs. 1 und § 13 genannten Personen;bei der Zusammenlegung: die in Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 13, genannten Personen;
    2. 2.Ziffer 2bei der Generalteilung: die im § 20 Abs. 2 genannten Rechtssubjekte;bei der Generalteilung: die im Paragraph 20, Absatz 2, genannten Rechtssubjekte;
    3. 3.Ziffer 3bei der Spezialteilung und Regulierung: die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einer Gemeindeabteilung oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- und Wandelgründen stützen; die Personen, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen; die Personen, denen für die Benutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht; endlich die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß § 22 Abs. 2 oder § 23 Abs. 3 zusteht.bei der Spezialteilung und Regulierung: die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einer Gemeindeabteilung oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- und Wandelgründen stützen; die Personen, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen; die Personen, denen für die Benutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht; endlich die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder Paragraph 23, Absatz 3, zusteht.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 Z 2 und Z 3 kommt anderen Beteiligten nur insoweit Parteistellung zu, als ihnen in diesem Gesetz oder in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, kommt anderen Beteiligten nur insoweit Parteistellung zu, als ihnen in diesem Gesetz oder in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
  3. (3)Absatz 3Wo im I. Hauptstück dieses Gesetzes von Parteien gesprochen wird, sind nur die im Abs. 1 angeführten Rechtssubjekte zu verstehen.Wo im römisch eins. Hauptstück dieses Gesetzes von Parteien gesprochen wird, sind nur die im Absatz eins, angeführten Rechtssubjekte zu verstehen.
Art. 1 § 37 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.03.1967 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsParteien sind:
    1. 1.Ziffer einsbei der Zusammenlegung: die in § 9 Abs. 1 und § 13 genannten Personen;bei der Zusammenlegung: die in Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 13, genannten Personen;
    2. 2.Ziffer 2bei der Generalteilung: die im § 20 Abs. 2 genannten Rechtssubjekte;bei der Generalteilung: die im Paragraph 20, Absatz 2, genannten Rechtssubjekte;
    3. 3.Ziffer 3bei der Spezialteilung und Regulierung: die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einer Gemeindeabteilung oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- und Wandelgründen stützen; die Personen, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen; die Personen, denen für die Benutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht; endlich die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß § 22 Abs. 2 oder § 23 Abs. 3 zusteht.bei der Spezialteilung und Regulierung: die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einer Gemeindeabteilung oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- und Wandelgründen stützen; die Personen, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen; die Personen, denen für die Benutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht; endlich die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder Paragraph 23, Absatz 3, zusteht.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 Z 2 und Z 3 kommt anderen Beteiligten nur insoweit Parteistellung zu, als ihnen in diesem Gesetz oder in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, kommt anderen Beteiligten nur insoweit Parteistellung zu, als ihnen in diesem Gesetz oder in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
  3. (3)Absatz 3Wo im I. Hauptstück dieses Gesetzes von Parteien gesprochen wird, sind nur die im Abs. 1 angeführten Rechtssubjekte zu verstehen.Wo im römisch eins. Hauptstück dieses Gesetzes von Parteien gesprochen wird, sind nur die im Absatz eins, angeführten Rechtssubjekte zu verstehen.
Art. 1 § 37 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten