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Legende:
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(2) Im Falle des AbsArt. 1 Z 2 und Z 3 kommt anderen Beteiligten nur insoweit Parteistellung zu, als ihnen in diesem Gesetz oder in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind§ 37 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Wo im I. Hauptstück dieses Gesetzes von Parteien gesprochen wird, sind nur die im Abs. 1 angeführten Rechtssubjekte zu verstehen.
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(2) Im Falle des AbsArt. 1 Z 2 und Z 3 kommt anderen Beteiligten nur insoweit Parteistellung zu, als ihnen in diesem Gesetz oder in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind§ 37 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Wo im I. Hauptstück dieses Gesetzes von Parteien gesprochen wird, sind nur die im Abs. 1 angeführten Rechtssubjekte zu verstehen.