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Legende:
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Der Börsesensal ist, unbeschadet des § 5§ 10 BoersSG, verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuch zu geben, die alles enthalten müssen, was von ihm über das die Parteien betreffende Geschäft eingetragen ist (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen. Der Börsesensal ist, unbeschadet des Paragraph 5,, verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuch zu geben, die alles enthalten müssen, was von ihm über das die Parteien betreffende Geschäft eingetragen ist.
Der Börsesensal ist, unbeschadet des § 5§ 10 BoersSG, verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuch zu geben, die alles enthalten müssen, was von ihm über das die Parteien betreffende Geschäft eingetragen ist (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen. Der Börsesensal ist, unbeschadet des Paragraph 5,, verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuch zu geben, die alles enthalten müssen, was von ihm über das die Parteien betreffende Geschäft eingetragen ist.