§ 10 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
Der Börsesensal ist, unbeschadet des § 5§ 10 BoersSG, verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuch zu geben, die alles enthalten müssen, was von ihm über das die Parteien betreffende Geschäft eingetragen ist (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 09.01.1949 bis 25.04.2017
Der Börsesensal ist, unbeschadet des § 5§ 10 BoersSG, verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuch zu geben, die alles enthalten müssen, was von ihm über das die Parteien betreffende Geschäft eingetragen ist (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

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