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(2) Insbesondere sind aufgehoben:
die Verordnung über die Einführung des Reichsumlegungsrechtes im Lande Österreich vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 379,
das Umlegungsgesetz vom 26. Juni 1936, Deutsches RGBl. I S. 518, die Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937, Deutsches RGBl. I
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die Erste Verordnung zur Reichsumlegungsordnung vom 27. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 425,
die Zweite Verordnung zur Reichsumlegungsordnung vom 29. Februar 1940, Deutsches RGBl. I S. 366. (BGBl. Nr. 177/1947, § 1.)
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind in jedem Bundeslande (der Stadt Wien) gleichzeitig mit der Wiederinkraftsetzung der am 31. Dezember 1938 in diesem Bundeslande (der Stadt Wien) in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke oder der Erlassung eines neuen Ausführungsgesetzes zu diesem Bundesgesetz in Kraft getreten. Sofern in einem Bundesland die am 31. Dezember 1938 in diesem Bundeslande (der Stadt Wien) in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke noch nicht wieder in Kraft gesetzt worden sind oder ein neues Ausführungsgesetz zu diesem Bundesgesetz noch nicht erlassen worden ist, treten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 in diesem Bundesland (der Stadt Wien) gleichzeitig mit der Wiederinkraftsetzung der am 31. Dezember 1938 in diesem Bundesland (der Stadt Wien) in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke oder der Erlassung eines neuen Ausführungsgesetzes zu diesem Bundesgesetz in Kraft. (BGBl. Nr. 177/1947, § 6 Abs. 1.)
(4) Die auf die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bezüglichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die durch die Verordnung über die Einführung des Reichsumlegungsrechtes im Lande Österreich vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 379, mit dem 1. Jänner 1939 außer Geltung gesetzt worden sind, sind mit dem 2. September 1947 wieder in Geltung gesetzt worden. (BGBl. Nr. 177/1947, § 2.)
(2) Insbesondere sind aufgehoben:
die Verordnung über die Einführung des Reichsumlegungsrechtes im Lande Österreich vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 379,
das Umlegungsgesetz vom 26. Juni 1936, Deutsches RGBl. I S. 518, die Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937, Deutsches RGBl. I
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die Erste Verordnung zur Reichsumlegungsordnung vom 27. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 425,
die Zweite Verordnung zur Reichsumlegungsordnung vom 29. Februar 1940, Deutsches RGBl. I S. 366. (BGBl. Nr. 177/1947, § 1.)
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind in jedem Bundeslande (der Stadt Wien) gleichzeitig mit der Wiederinkraftsetzung der am 31. Dezember 1938 in diesem Bundeslande (der Stadt Wien) in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke oder der Erlassung eines neuen Ausführungsgesetzes zu diesem Bundesgesetz in Kraft getreten. Sofern in einem Bundesland die am 31. Dezember 1938 in diesem Bundeslande (der Stadt Wien) in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke noch nicht wieder in Kraft gesetzt worden sind oder ein neues Ausführungsgesetz zu diesem Bundesgesetz noch nicht erlassen worden ist, treten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 in diesem Bundesland (der Stadt Wien) gleichzeitig mit der Wiederinkraftsetzung der am 31. Dezember 1938 in diesem Bundesland (der Stadt Wien) in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke oder der Erlassung eines neuen Ausführungsgesetzes zu diesem Bundesgesetz in Kraft. (BGBl. Nr. 177/1947, § 6 Abs. 1.)
(4) Die auf die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bezüglichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die durch die Verordnung über die Einführung des Reichsumlegungsrechtes im Lande Österreich vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 379, mit dem 1. Jänner 1939 außer Geltung gesetzt worden sind, sind mit dem 2. September 1947 wieder in Geltung gesetzt worden. (BGBl. Nr. 177/1947, § 2.)