Art. 2 § 55 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAlle seit dem 13. März 1938 erlassenen reichsdeutschen Vorschriften, die die Umlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke betreffen, sind für den Bereich der Republik Österreich nach Maßgabe des Abs. 3 außer Kraft getreten. (BGBl. Nr. 177/1947, § 1.)Alle seit dem 13. März 1938 erlassenen reichsdeutschen Vorschriften, die die Umlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke betreffen, sind für den Bereich der Republik Österreich nach Maßgabe des Absatz 3, außer Kraft getreten. Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1947,, Paragraph eins,)
  2. (2)Absatz 2Insbesondere sind aufgehoben:
  1. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind in jedem Bundeslande (der Stadt Wien) gleichzeitig mit der Wiederinkraftsetzung der am 31. Dezember 1938 in diesem Bundeslande (der Stadt Wien) in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke oder der Erlassung eines neuen Ausführungsgesetzes zu diesem Bundesgesetz in Kraft getreten. Sofern in einem Bundesland die am 31. Dezember 1938 in diesem Bundeslande (der Stadt Wien) in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke noch nicht wieder in Kraft gesetzt worden sind oder ein neues Ausführungsgesetz zu diesem Bundesgesetz noch nicht erlassen worden ist, treten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 in diesem Bundesland (der Stadt Wien) gleichzeitig mit der Wiederinkraftsetzung der am 31. Dezember 1938 in diesem Bundesland (der Stadt Wien) in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke oder der Erlassung eines neuen Ausführungsgesetzes zu diesem Bundesgesetz in Kraft. (BGBl. Nr. 177/1947, § 6 Abs. 1.)Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind in jedem Bundeslande (der Stadt Wien) gleichzeitig mit der Wiederinkraftsetzung der am 31. Dezember 1938 in diesem Bundeslande (der Stadt Wien) in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke oder der Erlassung eines neuen Ausführungsgesetzes zu diesem Bundesgesetz in Kraft getreten. Sofern in einem Bundesland die am 31. Dezember 1938 in diesem Bundeslande (der Stadt Wien) in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke noch nicht wieder in Kraft gesetzt worden sind oder ein neues Ausführungsgesetz zu diesem Bundesgesetz noch nicht erlassen worden ist, treten die Bestimmungen der Absatz eins und 2 in diesem Bundesland (der Stadt Wien) gleichzeitig mit der Wiederinkraftsetzung der am 31. Dezember 1938 in diesem Bundesland (der Stadt Wien) in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke oder der Erlassung eines neuen Ausführungsgesetzes zu diesem Bundesgesetz in Kraft. Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1947,, Paragraph 6, Absatz eins,)
  2. (4)Absatz 4Die auf die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bezüglichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die durch die Verordnung über die Einführung des Reichsumlegungsrechtes im Lande Österreich vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 379, mit dem 1. Jänner 1939 außer Geltung gesetzt worden sind, sind mit dem 2. September 1947 wieder in Geltung gesetzt worden. (BGBl. Nr. 177/1947, § 2.)Die auf die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bezüglichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die durch die Verordnung über die Einführung des Reichsumlegungsrechtes im Lande Österreich vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 379, mit dem 1. Jänner 1939 außer Geltung gesetzt worden sind, sind mit dem 2. September 1947 wieder in Geltung gesetzt worden. Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1947,, Paragraph 2,)
Art. 2 § 55 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.05.1951 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsAlle seit dem 13. März 1938 erlassenen reichsdeutschen Vorschriften, die die Umlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke betreffen, sind für den Bereich der Republik Österreich nach Maßgabe des Abs. 3 außer Kraft getreten. (BGBl. Nr. 177/1947, § 1.)Alle seit dem 13. März 1938 erlassenen reichsdeutschen Vorschriften, die die Umlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke betreffen, sind für den Bereich der Republik Österreich nach Maßgabe des Absatz 3, außer Kraft getreten. Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1947,, Paragraph eins,)
  2. (2)Absatz 2Insbesondere sind aufgehoben:
  1. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind in jedem Bundeslande (der Stadt Wien) gleichzeitig mit der Wiederinkraftsetzung der am 31. Dezember 1938 in diesem Bundeslande (der Stadt Wien) in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke oder der Erlassung eines neuen Ausführungsgesetzes zu diesem Bundesgesetz in Kraft getreten. Sofern in einem Bundesland die am 31. Dezember 1938 in diesem Bundeslande (der Stadt Wien) in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke noch nicht wieder in Kraft gesetzt worden sind oder ein neues Ausführungsgesetz zu diesem Bundesgesetz noch nicht erlassen worden ist, treten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 in diesem Bundesland (der Stadt Wien) gleichzeitig mit der Wiederinkraftsetzung der am 31. Dezember 1938 in diesem Bundesland (der Stadt Wien) in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke oder der Erlassung eines neuen Ausführungsgesetzes zu diesem Bundesgesetz in Kraft. (BGBl. Nr. 177/1947, § 6 Abs. 1.)Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind in jedem Bundeslande (der Stadt Wien) gleichzeitig mit der Wiederinkraftsetzung der am 31. Dezember 1938 in diesem Bundeslande (der Stadt Wien) in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke oder der Erlassung eines neuen Ausführungsgesetzes zu diesem Bundesgesetz in Kraft getreten. Sofern in einem Bundesland die am 31. Dezember 1938 in diesem Bundeslande (der Stadt Wien) in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke noch nicht wieder in Kraft gesetzt worden sind oder ein neues Ausführungsgesetz zu diesem Bundesgesetz noch nicht erlassen worden ist, treten die Bestimmungen der Absatz eins und 2 in diesem Bundesland (der Stadt Wien) gleichzeitig mit der Wiederinkraftsetzung der am 31. Dezember 1938 in diesem Bundesland (der Stadt Wien) in Geltung gestandenen Bestimmungen über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke oder der Erlassung eines neuen Ausführungsgesetzes zu diesem Bundesgesetz in Kraft. Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1947,, Paragraph 6, Absatz eins,)
  2. (4)Absatz 4Die auf die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bezüglichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die durch die Verordnung über die Einführung des Reichsumlegungsrechtes im Lande Österreich vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 379, mit dem 1. Jänner 1939 außer Geltung gesetzt worden sind, sind mit dem 2. September 1947 wieder in Geltung gesetzt worden. (BGBl. Nr. 177/1947, § 2.)Die auf die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bezüglichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die durch die Verordnung über die Einführung des Reichsumlegungsrechtes im Lande Österreich vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 379, mit dem 1. Jänner 1939 außer Geltung gesetzt worden sind, sind mit dem 2. September 1947 wieder in Geltung gesetzt worden. Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1947,, Paragraph 2,)
Art. 2 § 55 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten