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Der Berechnung des Preises gemäß § 15 Abs. 1 WGG sind zugrunde zu legen:
1. | die gesamten Herstellungskosten (§§ 1 bis 4) und | |||||||||
2. | ein Betrag zur Bildung einer Rücklage, höchstens jedoch im Ausmaß von 2 vH der Kosten gemäß Z 1. |
Der Berechnung des Preises gemäß § 15 Abs. 1 WGG sind zugrunde zu legen:
1. | die gesamten Herstellungskosten (§§ 1 bis 4) und | |||||||||
2. | ein Betrag zur Bildung einer Rücklage, höchstens jedoch im Ausmaß von 2 vH der Kosten gemäß Z 1. |