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(2) Die Entscheidungen in diesen Angelegenheiten stehen in erster Instanz Agrarbezirksbehörden, in der Landesinstanz Landesagrarsenaten bei den Ämtern der Landesregierungen und in oberster Instanz dem Obersten Agrarsenate beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu.
(3) Zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes ist in erster Instanz die Agrarbezirksbehörde zuständig. Über Berufungen entscheidet der Landesagrarsenat endgültig.
(BGBl. Nr. 179/1947, § 1 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.)
(2) Die Entscheidungen in diesen Angelegenheiten stehen in erster Instanz Agrarbezirksbehörden, in der Landesinstanz Landesagrarsenaten bei den Ämtern der Landesregierungen und in oberster Instanz dem Obersten Agrarsenate beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu.
(3) Zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes ist in erster Instanz die Agrarbezirksbehörde zuständig. Über Berufungen entscheidet der Landesagrarsenat endgültig.
(BGBl. Nr. 179/1947, § 1 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.)