Art. 3 § 7 AgrBG (weggefallen)

Agrarbehördengesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Instanzenzug endet mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.Der Instanzenzug endet mit den im Absatz 2, bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.
  2. (2)Absatz 2Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Fragen, ob ein agrargemeinschaftliches Grundstück vorliegt, wem das Eigentumsrecht daran zusteht, ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist und ob einer Liegenschaft oder einer Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte,
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke,
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der Frage des Bestandes von Wald- und Weidenutzungsrechten, hinsichtlich der Frage, welche Liegenschaften berechtigt oder verpflichtet sind, sowie hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder Regulierung (Neu-, Ergänzungsregulierung) von Wald- und Weidenutzungsrechten,
    5. 5.Ziffer 5mit denen
      1. a)Litera aeinem Begehren um Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes oder um Regelung oder Aufhebung einer Felddienstbarkeit keine Folge gegeben wird,
      2. b)Litera bein Bringungsrecht eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben oder eine Felddienstbarkeit geregelt oder aufgehoben wird,
      3. c)Litera cein Grundstückseigentümer in eine Bringungsgemeinschaft als Mitglied einbezogen wird, jedoch ausgenommen die Festsetzung des Anteilsverhältnisses,
      4. d)Litera dein Mitglied aus einer Bringungsgemeinschaft ausgeschieden wird,
      5. e)Litera eGrundflächen enteignet werden.
  3. (3)Absatz 3Über Anträge, die in Ausführung von § 10 Abs. 5 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz auf der Grundlage der entsprechenden Normen der Landesausführungsgesetze gestellt werden, entscheidet in erster Instanz der Landesagrarsenat. Gegen seine Entscheidung steht die Berufung an den Obersten Agrarsenat offen.Über Anträge, die in Ausführung von Paragraph 10, Absatz 5, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz auf der Grundlage der entsprechenden Normen der Landesausführungsgesetze gestellt werden, entscheidet in erster Instanz der Landesagrarsenat. Gegen seine Entscheidung steht die Berufung an den Obersten Agrarsenat offen.
  4. (4)Absatz 4Die Bewertung von Grundstücken oder Rechten und die Entscheidung über gemeinsame Anlagen und Maßnahmen können im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden.
Art. 3 § 7 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Instanzenzug endet mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.Der Instanzenzug endet mit den im Absatz 2, bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.
  2. (2)Absatz 2Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Fragen, ob ein agrargemeinschaftliches Grundstück vorliegt, wem das Eigentumsrecht daran zusteht, ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist und ob einer Liegenschaft oder einer Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte,
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke,
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der Frage des Bestandes von Wald- und Weidenutzungsrechten, hinsichtlich der Frage, welche Liegenschaften berechtigt oder verpflichtet sind, sowie hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder Regulierung (Neu-, Ergänzungsregulierung) von Wald- und Weidenutzungsrechten,
    5. 5.Ziffer 5mit denen
      1. a)Litera aeinem Begehren um Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes oder um Regelung oder Aufhebung einer Felddienstbarkeit keine Folge gegeben wird,
      2. b)Litera bein Bringungsrecht eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben oder eine Felddienstbarkeit geregelt oder aufgehoben wird,
      3. c)Litera cein Grundstückseigentümer in eine Bringungsgemeinschaft als Mitglied einbezogen wird, jedoch ausgenommen die Festsetzung des Anteilsverhältnisses,
      4. d)Litera dein Mitglied aus einer Bringungsgemeinschaft ausgeschieden wird,
      5. e)Litera eGrundflächen enteignet werden.
  3. (3)Absatz 3Über Anträge, die in Ausführung von § 10 Abs. 5 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz auf der Grundlage der entsprechenden Normen der Landesausführungsgesetze gestellt werden, entscheidet in erster Instanz der Landesagrarsenat. Gegen seine Entscheidung steht die Berufung an den Obersten Agrarsenat offen.Über Anträge, die in Ausführung von Paragraph 10, Absatz 5, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz auf der Grundlage der entsprechenden Normen der Landesausführungsgesetze gestellt werden, entscheidet in erster Instanz der Landesagrarsenat. Gegen seine Entscheidung steht die Berufung an den Obersten Agrarsenat offen.
  4. (4)Absatz 4Die Bewertung von Grundstücken oder Rechten und die Entscheidung über gemeinsame Anlagen und Maßnahmen können im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden.
Art. 3 § 7 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.

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