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(2) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:
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(3) Über Anträge, die in Ausführung von § 10 Abs7 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen. 5 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz auf der Grundlage der entsprechenden Normen der Landesausführungsgesetze gestellt werden, entscheidet in erster Instanz der Landesagrarsenat. Gegen seine Entscheidung steht die Berufung an den Obersten Agrarsenat offen.
(4) Die Bewertung von Grundstücken oder Rechten und die Entscheidung über gemeinsame Anlagen und Maßnahmen können im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden.
(2) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:
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(3) Über Anträge, die in Ausführung von § 10 Abs7 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen. 5 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz auf der Grundlage der entsprechenden Normen der Landesausführungsgesetze gestellt werden, entscheidet in erster Instanz der Landesagrarsenat. Gegen seine Entscheidung steht die Berufung an den Obersten Agrarsenat offen.
(4) Die Bewertung von Grundstücken oder Rechten und die Entscheidung über gemeinsame Anlagen und Maßnahmen können im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden.