§ 25 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 25 BoersSG (1weggefallen) Die Disziplinarkommission kann gegen Börsesensale die Suspendierung vom Amte als vorläufige Maßnahme verhängen:

1.

wenn die Fortsetzung der Amtsführung des Börsesensals während einer Disziplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens bedenklich erscheint;

2.

wenn sich, falls eine Kaution für ihn bestellt ist, eine bedeutende Schmälerung seiner Kaution ergibt;

3.

wenn er zeitweise unfähig ist, bezüglich seines Vermögens eine gültige Verpflichtung einzugehen.

(2) Gegen eine Verfügung gemäß Absseit 26.04.2017 weggefallen. (1) kann von den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der Disziplinaroberkommission eingebracht werden.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 09.01.1949 bis 25.04.2017
§ 25 BoersSG (1weggefallen) Die Disziplinarkommission kann gegen Börsesensale die Suspendierung vom Amte als vorläufige Maßnahme verhängen:

1.

wenn die Fortsetzung der Amtsführung des Börsesensals während einer Disziplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens bedenklich erscheint;

2.

wenn sich, falls eine Kaution für ihn bestellt ist, eine bedeutende Schmälerung seiner Kaution ergibt;

3.

wenn er zeitweise unfähig ist, bezüglich seines Vermögens eine gültige Verpflichtung einzugehen.

(2) Gegen eine Verfügung gemäß Absseit 26.04.2017 weggefallen. (1) kann von den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der Disziplinaroberkommission eingebracht werden.

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