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Die Disziplinarkommission kann die Suspendierung vom Amte auf bestimmte Zeit verhängen, wenn der Börsesensal sich ein unanständiges oder ruhestörendes Benehmen an der Börse zuschulden kommen läßt, welches seine Ausschließung vom Börsebesuche auf eine bestimmte Zeit notwendig macht§ 24 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.
Die Disziplinarkommission kann die Suspendierung vom Amte auf bestimmte Zeit verhängen, wenn der Börsesensal sich ein unanständiges oder ruhestörendes Benehmen an der Börse zuschulden kommen läßt, welches seine Ausschließung vom Börsebesuche auf eine bestimmte Zeit notwendig macht§ 24 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.