Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft (AbsArt. 1) kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden § 17 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen. Die Voraussetzungen, unter welchen die Absonderung bewilligt werden, und die Voraussetzungen, unter welchen die Veräußerung der persönlichen (walzenden) Anteile erfolgen kann, bestimmt die Landesgesetzgebung.
(3) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Mitgliedschaft (Abs. 2) zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung der Agrarbehörde abgesehen werden kann, bestimmt die Landesgesetzgebung. In jenen Fällen, in denen eine Genehmigung erforderlich ist, darf die Teilung im Grundbuch nicht ohne diese Genehmigung durchgeführt werden.
(2) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft (AbsArt. 1) kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden § 17 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen. Die Voraussetzungen, unter welchen die Absonderung bewilligt werden, und die Voraussetzungen, unter welchen die Veräußerung der persönlichen (walzenden) Anteile erfolgen kann, bestimmt die Landesgesetzgebung.
(3) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Mitgliedschaft (Abs. 2) zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung der Agrarbehörde abgesehen werden kann, bestimmt die Landesgesetzgebung. In jenen Fällen, in denen eine Genehmigung erforderlich ist, darf die Teilung im Grundbuch nicht ohne diese Genehmigung durchgeführt werden.