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(2) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmann endet mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem Wegfall der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen und - bei Personen, die keine Richter oder Beamte sind - mit einer strafgerichtlichen Verurteilung, die bei einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich ziehen würde.
(3) Ein Mitglied oder Ersatzmann kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über eigenes Ansuchen vom Amt enthoben werden.
(4) Wird ein als Mitglied oder Ersatzmann bestellter Richter oder Beamter mit einem Beschluß des Disziplinargerichtes oder der Disziplinarkommission vom Dienst suspendiert, so ruht sein Amt für die Dauer der Suspendierung.
(2) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmann endet mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem Wegfall der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen und - bei Personen, die keine Richter oder Beamte sind - mit einer strafgerichtlichen Verurteilung, die bei einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich ziehen würde.
(3) Ein Mitglied oder Ersatzmann kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über eigenes Ansuchen vom Amt enthoben werden.
(4) Wird ein als Mitglied oder Ersatzmann bestellter Richter oder Beamter mit einem Beschluß des Disziplinargerichtes oder der Disziplinarkommission vom Dienst suspendiert, so ruht sein Amt für die Dauer der Suspendierung.