§ 2 GeO der VA 2012 (weggefallen)

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeO der VA 2012)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Aufgabenbereich der Mitglieder der Volksanwaltschaft wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der der/dem Vorsitzenden und den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung obliegenden Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt. Der kollegialen Beschlussfassung sind alle nicht durch die Geschäftsverteilung den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung übertragenen Aufgaben, insbesondere die in § 9 dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten, vorbehalten.Der Aufgabenbereich der Mitglieder der Volksanwaltschaft wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der der/dem Vorsitzenden und den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung obliegenden Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt. Der kollegialen Beschlussfassung sind alle nicht durch die Geschäftsverteilung den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung übertragenen Aufgaben, insbesondere die in Paragraph 9, dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten, vorbehalten.
  2. (2)Absatz 2In Angelegenheiten, die ihrem sachlichen Inhalt nach dem Geschäftsbereich eines anderen Mitglieds der Volksanwaltschaft zuzuordnen sind, ist jedes Mitglied der Volksanwaltschaft berechtigt, eine Missstandsprüfung im Sinne des Art. 148a Abs. 1, 2 und 4 B-VG zu beantragen. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.In Angelegenheiten, die ihrem sachlichen Inhalt nach dem Geschäftsbereich eines anderen Mitglieds der Volksanwaltschaft zuzuordnen sind, ist jedes Mitglied der Volksanwaltschaft berechtigt, eine Missstandsprüfung im Sinne des Artikel 148 a, Absatz eins,, 2 und 4 B-VG zu beantragen. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.
§ 2 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.06.2017
  1. (1)Absatz einsDer Aufgabenbereich der Mitglieder der Volksanwaltschaft wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der der/dem Vorsitzenden und den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung obliegenden Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt. Der kollegialen Beschlussfassung sind alle nicht durch die Geschäftsverteilung den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung übertragenen Aufgaben, insbesondere die in § 9 dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten, vorbehalten.Der Aufgabenbereich der Mitglieder der Volksanwaltschaft wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der der/dem Vorsitzenden und den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung obliegenden Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt. Der kollegialen Beschlussfassung sind alle nicht durch die Geschäftsverteilung den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung übertragenen Aufgaben, insbesondere die in Paragraph 9, dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten, vorbehalten.
  2. (2)Absatz 2In Angelegenheiten, die ihrem sachlichen Inhalt nach dem Geschäftsbereich eines anderen Mitglieds der Volksanwaltschaft zuzuordnen sind, ist jedes Mitglied der Volksanwaltschaft berechtigt, eine Missstandsprüfung im Sinne des Art. 148a Abs. 1, 2 und 4 B-VG zu beantragen. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.In Angelegenheiten, die ihrem sachlichen Inhalt nach dem Geschäftsbereich eines anderen Mitglieds der Volksanwaltschaft zuzuordnen sind, ist jedes Mitglied der Volksanwaltschaft berechtigt, eine Missstandsprüfung im Sinne des Artikel 148 a, Absatz eins,, 2 und 4 B-VG zu beantragen. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.
§ 2 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen.

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