§ 2 GeO der VA 2012 (weggefallen)

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeO der VA 2012)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
(1) Der Aufgabenbereich§ 2 GeO der Mitglieder der Volksanwaltschaft wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der der/dem Vorsitzenden und den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung obliegenden AufgabenVA 2012 (Geschäftsbereicheweggefallen) festgelegtseit 01.07.2017 weggefallen. Der kollegialen Beschlussfassung sind alle nicht durch die Geschäftsverteilung den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung übertragenen Aufgaben, insbesondere die in § 9 dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten, vorbehalten.

(2) In Angelegenheiten, die ihrem sachlichen Inhalt nach dem Geschäftsbereich eines anderen Mitglieds der Volksanwaltschaft zuzuordnen sind, ist jedes Mitglied der Volksanwaltschaft berechtigt, eine Missstandsprüfung im Sinne des Art. 148a Abs. 1, 2 und 4 B-VG zu beantragen. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.06.2017
(1) Der Aufgabenbereich§ 2 GeO der Mitglieder der Volksanwaltschaft wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der der/dem Vorsitzenden und den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung obliegenden AufgabenVA 2012 (Geschäftsbereicheweggefallen) festgelegtseit 01.07.2017 weggefallen. Der kollegialen Beschlussfassung sind alle nicht durch die Geschäftsverteilung den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung übertragenen Aufgaben, insbesondere die in § 9 dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten, vorbehalten.

(2) In Angelegenheiten, die ihrem sachlichen Inhalt nach dem Geschäftsbereich eines anderen Mitglieds der Volksanwaltschaft zuzuordnen sind, ist jedes Mitglied der Volksanwaltschaft berechtigt, eine Missstandsprüfung im Sinne des Art. 148a Abs. 1, 2 und 4 B-VG zu beantragen. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.

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