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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Maklergebühr bezahlen soll, so ist diese in Ermanglung besonderer Bestimmungen im Börsestatute von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten§ 14 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Maklergebühr bezahlen soll, so ist diese in Ermanglung besonderer Bestimmungen im Börsestatute von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten§ 14 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.