Art. 2 § 58 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in dem Bundesgesetz vom 2. August 1932, BGBl. Nr. 256, gemäß Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 mit zwölf Monaten nach dem Tage der Kundmachung des angeführten Gesetzes bestimmte Frist, innerhalb der die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im I. und II. Hauptstück des Art. I aufgestellten Grundsätzen in Wirksamkeit zu setzen waren, ist mit dem 27. August 1933 abgelaufen.Die in dem Bundesgesetz vom 2. August 1932, Bundesgesetzblatt Nr. 256, gemäß Artikel 15, Absatz 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 mit zwölf Monaten nach dem Tage der Kundmachung des angeführten Gesetzes bestimmte Frist, innerhalb der die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im römisch eins. und römisch II. Hauptstück des Art. römisch eins aufgestellten Grundsätzen in Wirksamkeit zu setzen waren, ist mit dem 27. August 1933 abgelaufen.
  2. (2)Absatz 2Die im § 6 Abs. 2 der Flurverfassungsnovelle 1947, BGBl. Nr. 177/1947, gemäß Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 für die Erlassung der Landesgesetze nach Art. II § 2 Abs. 3 bestimmte Frist von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Kundmachung der Flurverfassungsnovelle 1947, BGBl. Nr. 177/1947, ist am 1. September 1948 abgelaufen.Die im Paragraph 6, Absatz 2, der Flurverfassungsnovelle 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1947,, gemäß Artikel 15, Absatz 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 für die Erlassung der Landesgesetze nach Art. römisch II Paragraph 2, Absatz 3, bestimmte Frist von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Kundmachung der Flurverfassungsnovelle 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1947,, ist am 1. September 1948 abgelaufen.
Art. 2 § 58 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.05.1951 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie in dem Bundesgesetz vom 2. August 1932, BGBl. Nr. 256, gemäß Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 mit zwölf Monaten nach dem Tage der Kundmachung des angeführten Gesetzes bestimmte Frist, innerhalb der die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im I. und II. Hauptstück des Art. I aufgestellten Grundsätzen in Wirksamkeit zu setzen waren, ist mit dem 27. August 1933 abgelaufen.Die in dem Bundesgesetz vom 2. August 1932, Bundesgesetzblatt Nr. 256, gemäß Artikel 15, Absatz 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 mit zwölf Monaten nach dem Tage der Kundmachung des angeführten Gesetzes bestimmte Frist, innerhalb der die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im römisch eins. und römisch II. Hauptstück des Art. römisch eins aufgestellten Grundsätzen in Wirksamkeit zu setzen waren, ist mit dem 27. August 1933 abgelaufen.
  2. (2)Absatz 2Die im § 6 Abs. 2 der Flurverfassungsnovelle 1947, BGBl. Nr. 177/1947, gemäß Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 für die Erlassung der Landesgesetze nach Art. II § 2 Abs. 3 bestimmte Frist von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Kundmachung der Flurverfassungsnovelle 1947, BGBl. Nr. 177/1947, ist am 1. September 1948 abgelaufen.Die im Paragraph 6, Absatz 2, der Flurverfassungsnovelle 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1947,, gemäß Artikel 15, Absatz 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 für die Erlassung der Landesgesetze nach Art. römisch II Paragraph 2, Absatz 3, bestimmte Frist von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Kundmachung der Flurverfassungsnovelle 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1947,, ist am 1. September 1948 abgelaufen.
Art. 2 § 58 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

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