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(2) Die im § 6 Abs. 2 der Flurverfassungsnovelle 1947, BGBl. Nr. 177/1947, gemäß Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 für die Erlassung der Landesgesetze nach Art. II § 2 Abs58 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen. 3 bestimmte Frist von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Kundmachung der Flurverfassungsnovelle 1947, BGBl. Nr. 177/1947, ist am 1. September 1948 abgelaufen.
(2) Die im § 6 Abs. 2 der Flurverfassungsnovelle 1947, BGBl. Nr. 177/1947, gemäß Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 für die Erlassung der Landesgesetze nach Art. II § 2 Abs58 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen. 3 bestimmte Frist von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Kundmachung der Flurverfassungsnovelle 1947, BGBl. Nr. 177/1947, ist am 1. September 1948 abgelaufen.