§ 31 GeO der VA 2012 (weggefallen)

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeO der VA 2012)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Menschenrechtsbeirat wird von der/dem Vorsitzenden und im Fall deren/dessen Verhinderung von ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Die oder der Vorsitzende und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sollen auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannte Persönlichkeiten mit ausgezeichneten Kenntnissen der Organisation und Funktionsweise der Verwaltung sowie mit einer wissenschaftlichen Qualifikation auf dem Gebiet des Verfassungsrechts sein.
  2. (2)Absatz 2Der/Dem Vorsitzenden obliegt die Koordinierung aller Aufgaben des Menschenrechtsbeirates. Sie/Er vertritt den Menschenrechtsbeirat gegenüber der Volksanwaltschaft und nach außen.
  3. (3)Absatz 3Zur Erfüllung einzelner Aufgaben kann der Menschenrechtsbeirat die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen. § 32 Abs. 2 dritter Satz dieser Geschäftsordnung gilt sinngemäß.Zur Erfüllung einzelner Aufgaben kann der Menschenrechtsbeirat die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen. Paragraph 32, Absatz 2, dritter Satz dieser Geschäftsordnung gilt sinngemäß.
§ 31 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.06.2017
  1. (1)Absatz einsDer Menschenrechtsbeirat wird von der/dem Vorsitzenden und im Fall deren/dessen Verhinderung von ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Die oder der Vorsitzende und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sollen auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannte Persönlichkeiten mit ausgezeichneten Kenntnissen der Organisation und Funktionsweise der Verwaltung sowie mit einer wissenschaftlichen Qualifikation auf dem Gebiet des Verfassungsrechts sein.
  2. (2)Absatz 2Der/Dem Vorsitzenden obliegt die Koordinierung aller Aufgaben des Menschenrechtsbeirates. Sie/Er vertritt den Menschenrechtsbeirat gegenüber der Volksanwaltschaft und nach außen.
  3. (3)Absatz 3Zur Erfüllung einzelner Aufgaben kann der Menschenrechtsbeirat die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen. § 32 Abs. 2 dritter Satz dieser Geschäftsordnung gilt sinngemäß.Zur Erfüllung einzelner Aufgaben kann der Menschenrechtsbeirat die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen. Paragraph 32, Absatz 2, dritter Satz dieser Geschäftsordnung gilt sinngemäß.
§ 31 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen.

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